Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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374 
Abgabenpflichtig ist der Pächter. Der Verpächter haftet für die Entrichtung 
der Abgabe. 
Der Abschluß eines Jagdpachtvertrags ist, sofern es sich nicht um einen mit dem 
Staat abgeschlossenen Vertrag handelt, der Bezirkssteuerbehörde vom Verpächter 
binnen 14 Tagen anzuzeigen. 
Von Jagdpachtverträgen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits 
abgeschlossen sind, außer von den mit dem Staat abgeschlossenen, hat der Verpächter 
innerhalb 3 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der Bezirkssteuerbehörde 
Anzeige zu erstatten. 
41. Kaminfeger: 
bei der Zuweisung eines Kehrbezirss 25 bis 100 4. 
42. Kompetenzgerichtshofsentscheidungen: 
nach Maßgabe des Art. 14 des Gesetzes vom 25. August 1879 (Reg. Bl. S. 272) 
20 bis 500 MA 
43. Kraftfahrzeuge: 
. für die Erteilung oder die Versagung des Führerscheins (§ 14 der Verordnung 
des Bundesrats vom 3. Februar 1910, Reichs-Gesetzbl. S. 389). 1 bis 5 41 
für die Erteilung 
a) der Zulassungsbescheinigung (§ 6 der Verordnung) 
bei Kraftwaggeen . .. A 
bei Krafträden 2 5, 
b) der Bescheinigung über die Zulassung zur Veranstaltung von Probefahrten 
(§ 31 der Verordnung) 
bei Kraftwagen ... .. 10 + 
bei Krafträderen . 4 MA, 
für die Typenbescheinigung (8 5 Abs. 8 der Verordnung) 
bei Kraftwaaenn 30 ½ 
bei Krafträdben 100 +; 
. für die Erlaubnis zur Inbetriebnahme von 1 Straßenlokomotiven und Straßen- 
walzen, von Zugmaschinen ohne Güterladeraum, deren betriebsfähiges Eigengewicht,
	        
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