Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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baren Nähe von Fenstern befinden; sie muß bei feuersicherer Dachdeckung entweder den 
Dachfirst um wenigstens 50 cm überragen oder von der Dachfläche wagrecht gemessen 
mindestens 1,5 m entfernt sein. Diese Abstände sind auch gegenüber benachbarten 
Gebäuden einzuhalten. Bei brennbarer Bedachung vergrößern sich diese Maße auf 1 m 
und 2,2 m. Andere brennbare Bauteile muß die Kaminmündung entweder um min- 
destens 1 m überragen oder sie muß wagrecht gemessen mindestens 1,5 m von ihnen 
entfernt sein. 
§ 41. 
Kamine dürfen weder in Holzfachwerkswände eingreifen, noch den gegenseitigen 
Zusammenhang dieser Wände unterbrechen, noch mit Feuerwänden, die auf Holzwerk 
aufgesetzt sind, verbunden werden. 
Werden gemauerte Kamine gleichzeitig mit dem anstoßenden Mauerwerk errichtet, 
so sind sie im regelmäßigen Steinverband mit diesem aufzuführen. Wenn Kamine, 
die aus besonderen röhrenförmigen Stücken hergestellt sind, den Verband einer Mauer 
in ihrer ganzen Stärke unterbrechen, so muß in Abständen von höchstens 2 m Höhe 
ein haltbarer, gegen Abdrücken gesicherter Verband mit den durch das Kamin getrennten 
Mauerteilen hergestellt werden. 
Die Stellung der Kamine muß in der Regel senkrecht sein. Werden sie aus- 
nahmsweise geschleift, so darf dies nur einmal, nur in leicht zugänglichen Räumen 
und nur dann geschehen, wenn die Schleifung nicht mehr als 30 Grad von der Senk- 
rechten abweicht, die Ecken der Schleifung im Innern abgerundet werden und das 
Kamin entweder in eine Mauer gelegt oder standfest und feuersicher unterstützt wird. 
Auf oder zwischen Holzgebälken dürfen nur kleinere Kamine für häusliche Feue- 
rungen und auch diese nur dann aufgeführt werden, wenn sie nicht durch mehr als 
drei Stockwerke einschließlich des Dachstocks gehen. Dabei ist das Kamin auf eine 
mindestens 15 em starke, auf dem Gebälk liegende Steinplatte zu gründen oder auf 
eiserne, zwischen Balken oder Wechsel eingehängte Träger zu setzen und unten mit 
einem dichten, feuersicheren Abschluß zu versehen. 
Unbesteigbare Kamine dürfen in andere Kamine, besteigbare oder unbesteigbare, 
nicht eingeführt werden.
	        
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