Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Nr. 54. Orden: 
1. für die Erlaubnis zum Tragen nichtwürttembergischer Orden 60 bis 500 
2. für die Erlaubnis zum Tragen nichtwürttembergischer Ehrenzeichen 5 bis 100 4; 
3. für die Einweisung in die Militärverdienstordenspension, von deren Jahresbetrag 
25 vom Hundert. 
Nr. 55. Pfandleiher (einschließlich der Rückkaufshändler), Pfandvermittler: 
1. für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 34 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung) 
bei einem Gewerbesteuerkapital 
bis zu 1000 KH 50%½ 
von 1 001 bis zu 5000. K4 100 A 
„ 5001 „ „ 10 000 „ ...... .200-6 
,,10001,,,,30000,,...... ....350.-« 
uber30000»-H.. 000-« 
2. im Fall der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis ober der untersagung 
des Gewerbebetriebs ein Fünftel der Sätze Ziff. I.. Bhiöchstens 50 . 
Nr. 56. Prüfungen: 
I. Es sind zu entrichten ohne einen besonderen Ansatz für das Zeugnis: 
für Prüfungen, auf Grund deren die Befähigung zur Anstellung im Staats--, 
Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst erworben wird, 
1. für höhere Dienstprüfugen 60 MA 
2. für Prüfungen des mittleren Dienes 40 — 
3. für sonstige Prüfungen zum Beamtendienst . ....20.-6 
4.fürPrüfungenzumunterbeamtendienst..........3·,«. 
Anmerkungen: 
a) Die Prüfungssportel ist mit der Einreichung der Meldung zur Prüfung nach 
ihrem ganzen Betrag verfallen. 
b) Die Prüfungssportel ist nur zu entrichten 
zu einem Vierteil, wenn der zu Prüfende nicht zugelassen wird oder seine Meldung 
vor der Zulassung zurücknimmt, 
zur Hälfte, wenn er von der Prüfung mit genügender Entschuldigung zurücktritt.
	        
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