382
2. für die Bewilligung von ”ristwerlängerungen und Fristungen (§ 49 der Gewerbe-
ordnungg eein Viertel der Sätze Ziff. 1;
3. bei der Abweisung eines Gesuchs. ceein Fünftel der Sätze Ziff. 1 und 2,
höchstens 50 4.
s. auch Verfahren in Gewerbesachen.
Nr. 65. Schaustellungen und ähuliches.
I. Erlaubnissportel:
II.
J.
Es sind zu entrichten:
für die Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltung
von Singspielen, Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen
von Personen oder theatralischen Vorstellungen ohne höheres Interesse der Kunst
oder Wissenschaft in Wirtschafts= und sonstigen Räumen und zur üÜberlassung
solcher Räume zu öffentlichen Veranstaltungen genannter Art (§ 33a der Ge-
werbeordnung), zutreffendenfalls neben der Gewerbesteuer oder Wandergewerbe-
steuer und der Abgabe Ziff. 1I1I1 . .25bisl()0«-6;
.beiderAbwetsungoderZuruckztehungemes Gesuchs ..2bi6202-«;
für die Erteilung der Erlaubnis zu Musikaufführungen, Schaustellungen, thea-
tralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten, soweit eine solche Erlaubnis
erforderlich ist (§ 33b, § 60 a der Gewerbeordnung), zutreffendenfalls neben
der Gewerbesteuer oder Wandergewerbesteuer und der Abgabe Ziff. II
0,50 bis 100 4.
s. auch Glücksspiele, Tanzerlaubnis, Wandergewerbescheine.
Betriebsabgaben:
Von öffentlichen gegen ein Entgelt irgend einer Art unternommenen Veran-
staltungen, insbesondere von Singspielen, Schaustellungen, Kinematographen,
theatralischen Vorstellungen, Konzerten und sonstigen Lustbarkeiten, ist von dem
Unternehmer eine Abgabe zu entrichten von . 3 vom Hundert der Roheinnahme.
Die Entrichtung der Abgabe hat innerhalb 24 Stunden nach Schluß der Ver-
anstaltung auf Grund eines Verzeichnisses der erzielten Einnahme an die Steuer-
behörde zu geschehen.