Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

385 
a) wenn der Betreffende nur einem niederen oder dem höheren Seminar oder Kon- 
vikt angehört hht. T70 7, 
b) wenn er nur dem Priesterseminar angehört hat. 50 J, 
0) in allen übrigen Fälllieny 100 —3 
3. für die Erlaubnis zur vorübergehenden übernahme fremder Dienste, soweit nicht 
Ziff. 2 zutrifft: 
a) im Falle der Zif.2 2s2s2ßßß 50 , 
b) im Falle der Zif. 2200 404, 
c) im Falle der Ziff.2e 2 77V542. 
Anmerkungen: 
a) Eine Sportel nach Ziff. 2 oder 3 wird nicht erhoben, wenn die Studienkosten- 
ersatzpflicht im Hinblick auf die im Kirchen= oder Lehrdienst zugebrachte Zeit 
ausgeschlossen ist. 
b) Auf eine Sportel nach Ziff. 1 a und b ist eine nach Ziff. 1c erhobene Sportel, 
auf eine Sportel nach Ziff. 2 eine nach Ziff. 3 erhobene Sportel anzurechnen. 
Nr. 70. Sprengstoffe: 
für die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Besitz von Spreng- 
stoffen, sowie zur Einführung derselben aus dem Auslande (Reichsgesetz vom 9. Juni 
1884, Reichs-Gesetzbl. S. 61 ff..) r bis 50. 
Nr. 71. Staatsangehörigkeit (Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, Reg. Bl. von 1871 Nr. 1, 
Beilagen S. 26): 
1. für die Erteilung einer Naturalisationsurkunde oder einer Renaturalisationsur= 
kunde (8 2 Ziff. 5, § 6 und § 21 Abs. ) 50 bis 500 . 
In besonderen Fällen kann die Sportel ermäßigt werden bis auf 20 Æ, 
2. für die Erteilung einer Entlassungsurkunde in anderen als den in § 15 Abs. 1 
des Gesetzes genannten Fällen (vergl. § 24 des Gesetzge) 3 
3. für die Ausstellung oder Verlängerung eines Staatsangehörigkeitszeugnisses (Hei- 
matschein, Staatsangehörigkeitsausweis) samt Siegelung mit oder ohne Beglau- 
bigung der Ministerien
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.