Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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3. für die Erlaubnis, von der durch einen fremden Herrscher vorgenommenen Standes- 
änderung im Königreich Gebrauch machen zu dürfen, ein Viertel der Sätze Ziff. 1; 
4. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs 50 bis 500 . 
Anmerkung: 
Bei der Verleihung eines höheren Grades mit überspringung von niedereren sind 
auch die Sporteln für die übersprungenen Grade zu entrichten. 
Nr. 75. Stellenvermittler: 
1. für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 2 des Reichsgesetzes vom 2. Juni 1910, 
Reichs-Gesetzbl. S. 860) bei einem Gewerbesteuerkapital 
bis zu 100 .. 50= 
von 1 001 „ „ 5000ß0.d0 u u 1000·4 
„ 5 001 „ „ 1000 200— 
„ 10 001 „ „ 3S0 606000 350— 
über 30 O0O00 S# . . 500 . 
2. im Fall der Versagung der Erlauhnis ein 8Fünftel der Sate Ziff. 1, 
höchstens 50 /t. 
s. auch Verfahren in Gewerbesachen. « 
Nr. 76. Stiftungen: 
1. für die Genehmigung der Errichtung, soweit nicht Art. 95 der Gerichtskosten- 
ordnung Anwendung findtt. 2 vom Hundert 
des Werts des der Stiftung gewidmeten Vermögens ohne Abzug der Lasten. 
Anmerkung: 
Bei Stiftungen, die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke 
verfolgen, ermäßigt sich die Abgabe nauf ein Viertel vom Hundert. 
2. für die Genehmigung einer Anderung der Verfassung, soweit nicht Art. 95 der 
Gerichtskostenordnung Anwendung sindt. 5 bis 300 -J. 
Nr. 77. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die 
Zoll= und Steuergesetze: 
I. bei Strafen einschließlich des Werts der einzuziehenden Gegenstände bis zu 3 000 MA 
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