Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Durch Scheuerräume oder andere, in ähnlicher Weise benützte Räume, sowie 
durch Gelasse, in denen leicht brennbare oder besonders feuergefährliche Stoffe auf- 
bewahrt oder verarbeitet werden, dürfen Kamine nur ausnahmsweise und nur unter 
der Bedingung geführt werden, daß sie in diesen Räumen keine Offnung und ringsum 
Schutzvorrichtungen erhalten, die jede Berührung brennbarer Stoffe mit den Kamin- 
wänden verhindern. 
Zur Verhütung ungewöhnlicher Rauch= und Rußbelästigung, sowie der Gefahr 
einer Feuerübertragung kann für bestehende Kamine eine Erhöhung und für neue 
Kamine eine bestimmte Höhe oder eine solche Anlage vorgeschrieben werden, daß eine 
spätere Erhöhung möglich ist. Auch kann, insbesondere bei Gewerbebetrieben eine 
rauchverzehrende Feuerung oder eine bestimmte Art der Feuerung und ihrer Bedienung 
sowie die Anbringung wirksamer Funkenfänger angeordnet werden. 
Kaminaufsätze sind sicher zu befestigen und der Reinigung zugänglich zu machen. 
§ 42. 
Eine ordnungsmäßige Reinigung muß bei allen Kaminen möglich sein. 
Unbesteigbare Kamine müssen, wenn nicht ihre Reinigung von unten und von 
der Mündung aus möglich ist, in ihren Wänden unten und oben, geschleiste Kamine 
in der Regel auch an den Biegungen, besondere Reinigungsöffnungen erhalten, die 
wenigstens 30 cm hoch und so breit sein müssen, als das Kamin weit ist. Dabei 
soll die obere Reinigungsöffnung nicht tiefer als 4 m unterhalb der Kaminmündung liegen. 
Die Reinigungsöffnungen sind in feuersicherer Weise mit doppelten, sich je in 
einem besonderen Falz anlegenden dichten Verschlüssen zu versehen, von denen der 
äußere nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden kann. Bei der unteren 
Reinigungsöffnung kann der innere Verschluß wegbleiben, wenn die Offnung in einem 
in ungefährlicher Weise benützten Gelaß angebracht ist, dessen Böden und Wände 
mindestens nach § 4 verwahrt sind. 
Besteigbare Kamine müssen, wenn sie nicht unten von einem Rauchfang aus zu- 
gänglich sind, am unteren, und wenn sie an der Mündung in einer für den Kamin- 
feger unzugänglichen Weise abgeschlossen sind, auch am oberen Ende an leicht zugäng-
	        
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