Nr. 80. Tote Hand:
Es haben zu entrichten:
die juristischen Personen, die religiöse oder wohltätige Zwecke oder Zwecke des
Unterrichts oder der Erziehung verfolgen, für die Genehmigung des Erwerbs von
Grundstücken und Rechten an solchen (Art. 140 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch) neben der etwaigen Umsatz-, Schenkungs= oder Erbschafts-
steuer
aus dem Wert des Erworbenen, bei Tauschverträgen und bei dem Ersatz von
veräußerten Grundstücken durch Neuerwerbung von solchen jedoch nur aus dem
etwaigen Mehrwert der neu erworbenen Grundstücke 5 vom Hundert,
mindestens 5 4.
Nr. 81. Unterrichtsanstalten:
für die Genehmigung zur Errichtung von Privatunterrichtsanstalten und Er-
ziehungsanstalen . ....10bi6500-«.
Anmerkung:
Anstalten, die nicht auf Gewinn berechnet sind, bleiben sportelfrei.
Nr. 82. Vereine:
1. für die Verleihung der Rechtsfähigkit 20 bis 600 :
2. für die Genehmigung einer Änderung der Satzung. . . bis 300 -J.
Nr. 83. Verfahren in Gewerbesachen, Verfahren wegen Verleihung von Wassernutzungs-
rechten und Genehmigung von Wassernutzungsanlagen, sowie Verfahren bei der
Versagung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs
(§§ 20 und 21 der Gewerbeordnung, Art. 31 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Wasser-
gesetzes vom 1. Dezember 1900, Reg. Bl. S. 921, § 5 des Reichsgesetzes über den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 437):
1. bei dem Verfahren wegen Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung usw. sind
außer der für die Erteilung der Erlaubnis usw. anzusetzenden Sportel zu ent-
richten
a) für jede in der ersten Instanz stattfindende mündliche Verhandlung vor dem
Bezirksrat oder der Kreisregierrrnrng 10 ,