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wärtigen Tarifnummer entrichtete Abgabe kann auf die württembergische Abgabe
angerechnet werden, wenn von dem anderen Bundesstaat Württemberg gegenüber
die gleiche Rücksicht geübt wird.
g) Der Gesamtbetrag der Prämien für die Rückversicherungsverträge wird aus den
Büchern der Versicherungsgeberin festgestellt. Die Sportel ist von der Ver—
sicherungsgeberin zu entrichten.
Nr. 86. Verwaltungsrechtssachen (Gesetz vom 16. Dezember 1876, Reg. Bl. S. 485):
1. für eine die Klage zurückweisende prozeßleitende Verfügung (Art. 26 des Gesetzes)
1 bis 10 4
2. für einen die Klage zurückweisenden Vorbescheid (Art. 27), wenn kein Einspruch
erhoben oder nach erfolgtem Einspruch von der Klage abgestanden oder auf den
eingeklagten Anspruch verzichtet wird (§ 271 der Zivilprozeßordnung), soweit nicht
im letztgenannten Fall Klageabweisung erfolgt (§ 306 der Zivilprozeßordnung),
ferner für die Anordnung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Sinne
des § 940 der Zidvilprozeßordnung, soweit solche nicht mit einem Urteil in der
Hauptsache verbunden it I bis 20 4:
3. für die Wiedereinse zung in den vorigen Stand gegen die Folgen der Versäumung
(Art. 38 Abs. 2, Art. 44 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5). . . . Lbis 10 ;
4. für Endentscheidungen
a) durch Erkenntnisse aller Verwaltungsgerichte erster Instanz (Art. 41 und 55
Abs. 2), auch der in Art. 9 des Gesetzes genannten. 10 bis 200 ,
b) durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (Art. 41, 51 Abs. 3, 55 Abs. 2
und 57 Abs. hhhhhl.. 20 bis 500 J4;
5. für einen vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleich
die Hälfte der Entscheidungssportel;
6. für die Abweisung der Berufung wegen Fristversäumung (Art. 48 Abs. 2 und
57 Abs. 4) oder für die Entscheidung über eine das Verfahren in einem Ver-
waltungsrechtsstreit betreffende Beschwerde (§ 567 der Zivilprozeßordnung), soweit
die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird, oder die Kosten
einem Gegner zur Last fallen ....... ..5bi310.-6;