Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

395 
Nr. 90. Wandergewerbescheine (§§ 55 ff. der Gewerbeordnung): 
1. für die Ausstellung, 
wenn der Ansatz einer staatlichen Woandergewerbesteuer nicht stattfindet oder wenn 
diese beträgt bis zu 10 . .. 4 4 
wenn die staatliche e beträgt von i1 bis 25.4 6 , 
über 25540 10 — 
2. für die Ausdehnung auf einen anderen Verwaltungsbezirt 60 Abs. 2, g do der 
Gewerbeordnunggg . . . ein Viertel der Sätze Ziff. 1; 
3. für die Erlaubnis zur W anderer Personen (§ 62 der Gewerbeordnung) 
für jede Perso eein Fünftel der Sätze Ziff. 1, 
mindestens 1 4#; 
4. für die Genehmigung eines Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs. 4 der Gewerbe- 
ordnung die Hälfte der Sätze Ziff. 1; 
5. für die Erlaubnis zum Gewerbebetrieh im Sinn des § 42b der Gewerbeordnung 
in großen und mittleren Städten. 10 —+ 
in den übrigen Gemeinden 1. Klasse 6— 
in den andern Gemeinden 4 # 
6. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs kann angeseßt werden 
die Hälfte der Sätze Ziff. 1 bis 5, 
mindestens 50 Pf. 
Anmerkungen: 
zu Ziff. 1: 
Im Falle besonderer Bedürftigkeit kann die Sportel bis auf 1 J ermäßigt 
werden. 
zu Ziff. 1 und 2 
Wenn für mehrere Personen ein gemeinsamer Wandergewerbeschein ausgestellt 
wird (§ 60 d der Gewerbeordnung), so ist die Sportel Ziff. 1 für jede Person be- 
sonders zu berechnen. Wird ein gemeinsamer Wandergewerbeschein auf einen anderen 
Verwaltungsbezirk ausgedehnt, so kann die Sportel bis auf das Fünffache des in 
Ziff. 2 bezeichneten Betrags erhöht werden. 
s. auch Schaustellungen und Verfahren in Gewerbesachen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.