Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

29 
liher Stelle eine wenigstens 45 em weite, 60 em hohe Einsteigöffnung erhalten, die 
in einer Seitenwand des Kamins anzubringen und nach Vorschrift des Abs. 3 zu 
verschließen ist. 
JIAn Gelassen, in denen brennbare Gase und Dämpfe entstehen oder in denen sich 
lecht entzündliche Körper in staubähnlichem oder faserigem Zustande in dichten Mengen 
mit der Luft vermischen, dürfen Reinigungsöffnungen nicht angebracht werden. 
() Muf die Reinigung der Kamine außerhalb des Gebäudes vorgenommen werden, 
so ist dafür zu sorgen, daß die Reinigungsöffnung für den Kaminfeger leicht und 
ohne Gefahr zugänglich ist. 
+! Wird die Lichtweite besteigbarer Kamine auch nur in einer Richtung über 60 cm 
groß, so sind im Innern des Kamins Steigeisen anzubringen. 
n Holzwerk, das sich näher als 60 em über oder neben Reinigungs= oder Einsteig- 
öffnungen von Kaminen befindet, ist nach § 4 Abs. 1 oder mit starkem Eisenblech zu 
verwahren. Ebenso sind brennbare Fußböden vor solchen Offnungen auf die Länge 
der betreffenden Kaminseite und auf eine Breite von wenigstens 40 cm gegen Feuer- 
übertragung zu schützen. 
g 48. 
Für die Kamine stärkerer und gefährlicherer Feuerungen, namentlich 
auch der unter § 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlagen sind, soweit die Be- 
stimmungen der §§ 40 bis 42 nicht ausreichen, die erforderlichen weiteren Vorschriften 
von der zuständigen Behörde im einzelnen Fall zu erteilen. Für die Kamine von 
Hochdruckdampfkesseln sind die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften maßgebend. 
8 44. 
(h Eiserne Kamine sind im Innern von Gebäuden nur ausnahmsweise und nur 
insoweit zulässig, als keine Bedenken wegen Feuersgefahr bestehen. 
Wenn sie nur für den Rauchabzug einzelner kleiner Feuerungen dienen, sind sie 
wie eiserne Rauchabzugsröhren zu behandeln. Für stärkere Feuerungen sind die wei— 
teren Vorschriften von der zuständigen Behörde im einzelnen Fall zu erteilen. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.