Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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gegenwärtigen Gesetz bestimmten Gebühren und Abgaben (Sporteln) befreit. Ebenso 
bleiben von der Zahlung der in einem Verfahren vor den ordentlichen Landesgerichten 
nach dem Reichsgerichtskostengesetz begründeten Gebühren das Staatsoberhaupt und der 
Staat frei (§ 98 Abs. 2 des Reichsgerichtskostengesetzes). 
Dem Fiskus anderer Bundesstaaten kann die Sportelfreiheit gewährt werden, wenn 
der betreffende Staat Württemberg gegenüber die gleiche Rücksicht übt; über die Gewäh- 
rung dieser Sportelfreiheit entscheidet das Finanzministerium. 
2. Sportelansatz und Sportelschuldner. 
Art. 2. 
Die Sporteln werden, soweit der Tarif nichts bestimmt, von derjenigen Behörde 
angesetzt, von welcher eine Entscheidung oder Verfügung getroffen oder sonst das sportel- 
pflichtige Geschäft vollzogen wird; aus besonderen Gründen kann für einzelne Sporteln 
eine andere Bestimmung im Verordnungswege getroffen werden. 
Neben der Sportel darf für das zu den Ausfertigungen benützte Formular nichts 
angerechnet werden. 
Schuldner der Sportel ist 
bei einer Befreiung, Erlaubnis, Genehmigung, Bestätigung u. dergl., wer darum 
nachgesucht hat; 
bei der für ein Verfahren oder eine sonstige Tätigkeit der Behörde anzusetzenden 
Sportel, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen oder die Tätigkeit der Behörde 
veranlaßt hat; 
im übrigen die im Tarif benannte Person; 
trifft eine Sportel mehrere Beteiligte, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. 
Art. 3. 
Bei der Sportelberechnung sind Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch fünf 
teilbar sind, auf den nächst höheren, durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. 
Wo der Tarif für den Sportelansatz einen Rahmen aufstellt, ist der Betrag der 
Sportel zu bemessen: 
a) nach dem Grade der den Behörden verursachten Mühe,
	        
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