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b) nach der Bedeutung des Gegenstandes, beziehungsweise nach dem Nutzen, welcher
dem Beteiligten in Aussicht steht,
c) nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Sportelpflichtigen (vergl.
jedoch Tarifnummer 86 vorletzter Absatz).
Soweit der Tarif für die Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags
eine Sportel innerhalb eines Rahmens vorsieht, ist die Sportel nach dem Grade der den
Behörden verursachten Mühe und nach der Bedeutung des Gegenstandes zu bemessen.
Für Zurückziehungen ist nur dann eine Sportel anzusetzen, wenn auf das Gesuch
oder den Antrag des Beteiligten von der zuständigen Behörde eine, wenn auch nur vor-
bereitende sachliche Tätigkeit geübt worden ist.
Die näheren Bestimmungen bezüglich der Vorschriften in Abs. 2 bis 4 werden im
Verordnungswege erteilt.
3. Fälligkeit, Niederschlagung und Nachlaß der Sporteln.
Art. 4.
Die Sporteln sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu entrichten, sobald die
Verfügung oder Entscheidung getroffen oder das Geschäft vollzogen ist, worauf das Gesetz
die Sportel legt, oder sonst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Sportel
eingetreten sind.
Die Eröffnung eines Verfahrens, die Zulassung zu Prüfungen und die Ausfertigung
von Beschlüssen, für welche eine Sportel zu erheben ist, kann im Verordnungsweg von
vorschußweiser Erlegung der voraussichtlich zum Ansatz kommenden Sportel abhängig
gemacht werden.
Die Aushändigung von Urkunden, für welche eine Sportel zu entrichten ist, hat in
der Regel nur nach Entrichtung der Sportel zu erfolgen.
Die Anrufung der höheren Behörde gegen die mit der Sportel belegte Entscheidung
entbindet nicht von der Pflicht, die für diese Entscheidung angesetzte Sportel zu erlegen.
Wird durch die höhere Behörde die mit einer Sportel belegte Entscheidung der früheren
Instanz aufgehoben oder abgeändert, so hat sich die Entscheidung der höheren Behörde
von Amts wegen auch auf den in der früheren Instanz gemachten Sportelansatz zu
erstrecken.