Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Vorstehende Bestimmungen, durch welche die Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom 23. November 1882, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen 
(Reg. Bl. S. 431), ersetzt wird, tritt mit dem 1. Juli 1911 in Kraft. 
Stuttgart, den 22. Januar 1911. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Stantsprüfung in der Tierheilkunde. Vom 27. Januar 1911. 
Mit der im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs erteilten Geneh- 
migung des K. Staatsministeriums vom 23. Januar 1911 wird die Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Staatsprüfung in der Tierheilkunde, vom 
11. Januar 1890 (Reg. Bl. S. 44) in nachstehenden Punkten abgeändert: 
1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte: „dem Ministerium“ durch die Worte: 
„der tierärztlichen Abteilung des Medizinalkollegiums“ ersetzt. 
In § 1 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 Satz 1 treten an die Stelle der Worte: 
„Ministerium des Innern“ die Worte: „Medizinalkollegium, tierärztliche 
Abteilung“. 
In § 1 Abs. 6 kommen die Worte: „dem Ministerium“ in Wegfall. 
In § 1 Abs. 7 sind die Worte: „bei dem Ministerium“ zu streichen. 
In § 3 Abs. 6 sind an die Stelle der Worte: „das Ministerium des Innern“ 
die Worte: „das Medizinalkollegium, tierärztliche Abteilung“ zu setzen. 
6. In § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 2, § 7 Satz 2 und § 8 Abs. 3 Satz 3 treten 
an die Stelle des Worts: „Ministerium“ die Worte: „Medizinalkollegium, 
tierärztliche Abteilung“. 
7. In § 3 Abs. 2, 3 und 7 ist das Wort: „Medizinalkollegium“ zu ersetzen 
durch die Worte: „Medizinalkollegium, tierärztliche Abteilung“. 
1. 
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