Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

408 
kunde niedergelegt oder ist der Wert in der bedungenen Gegenleistung ausgedrückt, so ist 
dieser Wert der Sportelberechnung zugrunde zu legen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür 
vorliegen, daß er dem wirklichen Wert nicht entspricht. 
7. Kosten. 
Art. 9. 
Die im Verfahren wegen Festsetzung der Sportel durch die amtlichen Ermittlungen 
erwachsenden Kosten fallen dem Sportelpflichtigen zur Last, wenn er trotz Aufforderung 
die ihm obliegende Auskunft nicht oder nicht genügend erteilt oder die vorzulegenden 
Urkunden nicht vorgelegt und hiedurch diese Kosten verursacht hat. 
8. Beschwerde. 
Art. 10. 
über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen einen Sportelansatz entscheidet 
die ansetzende Behörde sportelfrei. 
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (Abs. 4), ist die vom Staatsministerium 
oder von einem Ministerium, von der Ständischen Schuldenverwaltungsbehörde, von dem 
Verwaltungsgerichtshof, dem Kompetenzgerichtshof, dem Disziplinarhof oder lvon dem 
Oberlandesgericht über die Erinnerung getroffene Entscheidung endgültig. Gegen die 
Entscheidung anderer Behörden steht dem Zahlungspflichtigen das Recht der Beschwerde- 
führung in der gesetzlichen Instanzenfolge zu. Entscheidungen von Mittelstellen unter- 
liegen, sofern es sich nicht um die in Abs. 4 genannten Abgaben handelt, der weiteren 
Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 50 -“ übersteigt. 
Die Entscheidung eines Ministeriums in der Beschwerdeinstanz ist vorbehaltlich der 
Bestimmung in Abs. 4 endgültig. 
Bezüglich des Ansatzes der im Tarif unter Nr. 8, 24, 27, 33, 40, 49, 62, 65 II, 
76 und 85 aufgeführten Abgaben steht dem Zahlungspflichtigen gegen die Entscheidung 
eines Ministeriums die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Maß- 
gabe zu, daß solche tatsächliche Feststellungen, die durch Schätzung gewonnen werden, der 
Nachprüfung des Verwaltungsgerichtshofs nicht unterliegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.