408
kunde niedergelegt oder ist der Wert in der bedungenen Gegenleistung ausgedrückt, so ist
dieser Wert der Sportelberechnung zugrunde zu legen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß er dem wirklichen Wert nicht entspricht.
7. Kosten.
Art. 9.
Die im Verfahren wegen Festsetzung der Sportel durch die amtlichen Ermittlungen
erwachsenden Kosten fallen dem Sportelpflichtigen zur Last, wenn er trotz Aufforderung
die ihm obliegende Auskunft nicht oder nicht genügend erteilt oder die vorzulegenden
Urkunden nicht vorgelegt und hiedurch diese Kosten verursacht hat.
8. Beschwerde.
Art. 10.
über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen einen Sportelansatz entscheidet
die ansetzende Behörde sportelfrei.
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (Abs. 4), ist die vom Staatsministerium
oder von einem Ministerium, von der Ständischen Schuldenverwaltungsbehörde, von dem
Verwaltungsgerichtshof, dem Kompetenzgerichtshof, dem Disziplinarhof oder lvon dem
Oberlandesgericht über die Erinnerung getroffene Entscheidung endgültig. Gegen die
Entscheidung anderer Behörden steht dem Zahlungspflichtigen das Recht der Beschwerde-
führung in der gesetzlichen Instanzenfolge zu. Entscheidungen von Mittelstellen unter-
liegen, sofern es sich nicht um die in Abs. 4 genannten Abgaben handelt, der weiteren
Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 50 -“ übersteigt.
Die Entscheidung eines Ministeriums in der Beschwerdeinstanz ist vorbehaltlich der
Bestimmung in Abs. 4 endgültig.
Bezüglich des Ansatzes der im Tarif unter Nr. 8, 24, 27, 33, 40, 49, 62, 65 II,
76 und 85 aufgeführten Abgaben steht dem Zahlungspflichtigen gegen die Entscheidung
eines Ministeriums die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Maß-
gabe zu, daß solche tatsächliche Feststellungen, die durch Schätzung gewonnen werden, der
Nachprüfung des Verwaltungsgerichtshofs nicht unterliegen.