Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 11. 
Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen einer Notfrist von zwei 
Wochen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung bei der Behörde, die sie getroffen 
oder eröffnet hat, oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde 
zu erheben. 
Wer ohne sein Verschulden die Frist versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand beantragen. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Die Wiederein- 
setzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt 
mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. über das Gesuch um Wiederein- 
setzung erkennt die zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Behörde. 
Die Erhebung der Beschwerde entbindet nicht von der Verpflichtung, in den Fällen 
des Art. 4 Abs. 2 und 3 die angesetzte Abgabe zu erlegen. 
Art. 12. 
Die Aufhebung, Herabsetzung oder Erhöhung eines Sportelansatzes, sowie der nach- 
trägliche Ansatz einer Sportel kann sowohl von der Stelle erster Instanz als von der 
in bezug auf den sportelpflichtigen Gegenstand vorgesetzten höheren Behörde auch von 
Amts wegen verfügt werden. 
9. Verjährung. 
Art. 13. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel 
bezahlter Sporteln verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Sporteln läuft vom Schlusse 
des Kalenderjahres an, in welchem die Sportel zu entrichten war, und wird durch ur- 
kundliche Aufforderung zur Zahlung von seiten einer Staatsbehörde unterbrochen. 
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Sporteln läuft vom Schlusse 
des Kalenderjahres an, in dem die Zahlung erfolgt ist, und wird durch das Anbringen 
der Rückforderung bei der Behörde, welche die Sportel angesetzt oder erhoben hat, unter- 
brochen.
	        
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