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Art. 11.
Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen einer Notfrist von zwei
Wochen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung bei der Behörde, die sie getroffen
oder eröffnet hat, oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde
zu erheben.
Wer ohne sein Verschulden die Frist versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragen. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Die Wiederein-
setzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt
mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. über das Gesuch um Wiederein-
setzung erkennt die zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Behörde.
Die Erhebung der Beschwerde entbindet nicht von der Verpflichtung, in den Fällen
des Art. 4 Abs. 2 und 3 die angesetzte Abgabe zu erlegen.
Art. 12.
Die Aufhebung, Herabsetzung oder Erhöhung eines Sportelansatzes, sowie der nach-
trägliche Ansatz einer Sportel kann sowohl von der Stelle erster Instanz als von der
in bezug auf den sportelpflichtigen Gegenstand vorgesetzten höheren Behörde auch von
Amts wegen verfügt werden.
9. Verjährung.
Art. 13.
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel
bezahlter Sporteln verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Sporteln läuft vom Schlusse
des Kalenderjahres an, in welchem die Sportel zu entrichten war, und wird durch ur-
kundliche Aufforderung zur Zahlung von seiten einer Staatsbehörde unterbrochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Sporteln läuft vom Schlusse
des Kalenderjahres an, in dem die Zahlung erfolgt ist, und wird durch das Anbringen
der Rückforderung bei der Behörde, welche die Sportel angesetzt oder erhoben hat, unter-
brochen.