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10. Strafbestimmungen.
Art. 14.
Wer es unternimmt, die in den Tarifnummern 8, 24, 27, 33, 40, 49, 62, 65 II,
76 und 85 genannten Abgaben zu hinterziehen, wird wegen Abgabengefährdung mit
einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der gefährdeten Abgabe, mindestens aber 34#
beträgt.
Läßt sich der Betrag der gefährdeten Abgabe nicht feststellen, so tritt eine Geldstrafe
von 3 MA bis 5000 1 ein.
Art. 15.
Der Abgabengefährdung macht sich insbesondere schuldig, wer wissentlich
1. eine ihm nach dem Tarif obliegende Anzeige unterläßt oder nicht rechtzeitig macht;
2. die vorgeschriebene Steuer-(Jahres-karte nicht oder nicht rechtzeitig löst;
3. über Tatsachen, die auf die Abgabenpflicht oder die Höhe der Abgabe von Einfluß
sind, in der Anzeige oder in dem Verfahren behufs Festsetzung der Abgabe unrichtige
oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die geeignet sind, zur Verkürzung
der Abgabe zu führen;
4. Urkunden vorlegt, die das sportelpflichtige Geschäft hinsichtlich der die Abgabenpflicht
oder die Höhe der Abgabe bestimmenden Tatsachen nicht so, wie es der Wirklichkeit
entspricht, enthalten und die daher geeignet sind, eine Verkürzung der Abgabe herbei-
zuführen;
5. zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Abgabe
unrichtige Tatsachen vorbringt und dadurch die ganze oder teilweise Aufhebung des
Abgabensatzes zu Unrecht erlangt.
Die Abgabengefährdung ist in den Fällen der Ziff. 1 mit dem Ablauf der Anzeige-
frist, in den Fällen der Ziff. 2 mit dem Ablauf der Frist für die Lösung der Karte,
in den Fällen der Ziff. 3 und 4 mit der Abgabe der Erklärung oder mit der Vorlage
der Urkunde bei den mit dem Ansatz der Abgabe befaßten Behörden oder Beamten, im
Fall der Ziff. 5 mit der Eröffnung der die Aufhebung oder Ermäßigung der Abgabe
festsetzenden Entscheidung vollendet.
In anderen, in Ziff. 1 bis 5 nicht genannten Fällen ist die Abgabengefährdung mit
der Eröffnung des eine zu niedrige Abgabe enthaltenden Abgabenansatzes oder, falls