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dieser Anordnungen durch Androhung und Verfügung von Geldstrafen von 1.“4 bis 150 .4
zu erzwingen. Dem Bestraften steht gegen das Straferkenntnis die Beschwerde nach
Maßgabe des Art. 5 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Anderung des Landes-
polizeistrafgesetzes (Reg. Bl. S. 153), in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1898
(Reg. Bl. S. 149) zu.
Art. 19.
Die in den Fällen der Art. 14, 15 und 16 hinterzogene Abgabe ist unabhängig
von der Strafe nachzuzahlen. In dem Fall des Art. 15 Abs. 3 tritt die Verjährung
der Abgabennachholung nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung ein.
Art. 20.
Die Verfehlung nach Art. 14, 15 und 16 wird straffrei gelassen, wenn von dem
Abgabepflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor
eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches
Einschreiten erfolgte, bei einer mit der Anwendung der betreffenden Tarifnummer be-
faßten Behörde das Versäumte nachgeholt oder der wirkliche Sachverhalt richtig gestellt
und hiedurch die Nachforderung der ganzen nicht verjährten Abgabe ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine den Vor-
schriften des Abs. 1 entsprechende Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die
übrigen von ihrer Verantwortung.
11. Schlußbestimmungen.
Art. 21.
Mit dem 1. Oktober 1887 werden aufgehoben:
das allgemeine Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 nebst dem beigefügten Tarif
(Reg. Bl. S. 483 ff.) und den in Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1875
(Reg. Bl. S. 327) enthaltenen Zusätzen, soweit nicht die Fortdauer für Lehen unter
Tarifnummer 45 Ziff. 3 aufrechterhalten wird,
sodann der im Notariatssporteltarif vom 4. Juli 1842 (Reg. Bl. S. 382) unter
„Verschollene Ziffer 1 und 2“ verzeichnete Sportelsatz,