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Anmerkung:
Diese Sportel ist auch im Falle der Aufhebung der Verleihungsurkunde in den
Fällen des Art. 35 Abs. 4, unter Aufhebung der nach Ziff. 1a angesetzten Ver-
leihungssportel, anzusetzen.
. für Verfügungen und Entscheidungen des Oberbergamts als Verwaltungsrechts-
instanz (Art. 9 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember
1876) s. Verwaltungsrechtssachen;
. für die Bestätigung einer Felderteilung oder eines Felderaustausches (Art. 64 des
Berggesetzs)z 50 bis 300 4;
. für Beschlüsse, durch die eine solche Vestätigung (Ziff. 5) versagt wird 5 bis 50 4:;
. für Verfügungen und Entscheidungen in den Fällen des Art. 8 Abs. 4 bezw. Art. 10
und 21, Art. 68 Abs. 3, 69, 86, 133 Abs. 4, 147 des Berggesetzes 5 bis 200 4;
. bei der Abweisung oder Zurückziehung von Beschwerden (Art. 176 des Berggesetzes)
s. Beschwerden.
Nr. 14. Beschälpatent:
1. für die Erteilung eines solhen . .. ..15·-«;
2. für die übertragung eines Patents auf einen Dritten .. ..5bi5102«.
Nr. 15. Beschwerden (Rekurse, sofortige Beschwerden usw.) in Verwaltungssachen und
Verwaltungsstrafsachen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind:
J.
für die Entscheidung, wenn die Beschwerden als unzulässig oder unbegründet ver-
worfen werden oder die Sportel nach den bestehenden Vorschriften einem Gegner
auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung beantragt hat,
bei einer Bezirksbehörde J bis 20 =
bei einer Mittelstellel 3 bis 75 M
bei dem Oberlandesgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Ministerium
5 bis 150 J4:
bei Zurückziehung einer Beschwerde kann eine Sportel bis zu einem Zehntel der
vorstehenden Süätze ...... ....mindesten520Pf.
angesetzt werden.