Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Anmerkungen: 
a) Ein Gesuch um Aufhebung einer Verfügung im Aufsichtsweg wird einer Be- 
schwerde gleichgeachtet. 
b) Frei sind Entscheidungen 
über Beschwerden, die sich auf privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Staat 
und den Beschwerdeführern beziehen, 
über Beschwerden, die sich auf Gegenstände der Disziplinaraufsicht und auf 
Disziplinarstrafsachen beziehen, wenn die Beschwerde nicht von einem Dritten 
erhoben worden ist. 
Jc) In Fällen, in denen der Sportelansatz mit besonderer Härte für den Sportel- 
schuldner verbunden wäre oder wenn sonstige besondere Billigkeitsgründe vor- 
liegen, kann die Sportel ermäßigt oder von dem Ansatz der Sportel abgesehen 
werden. 
d) Wird die verworfene Beschwerde von einer höheren Behörde im wesentlichen für 
begründet erklärt, so ist die Sportel zurückzuerstatten. 
Nr. 16. Dampfkesselanlagen (8§ 24 und 25 der Gewerbeordnung): 
1. für die Genehmigung der Anlage von jedem Kessel mit einer Heizfläche von 
bis 10 oam, 11 bis 20 om, 21 bis 50 om, 51 bis 100 om, 101 und mehr am 
5 M, 10 4, 20 4. 40 4. 60 4:; 
2. für die Genehmigung einer Anderung bei solchen Anlagen die Hälfte der Sätze 
Ziff. I. . . .. . . . miindestens 3 MA; 
3. für die Bewilligung von n Friftwerlängerungen und Fristungen (§ 49 der Gewerbe- 
ordnung) 
ein Viertel der Sätze Ziff. I.. . . .. . . . mindestens 3 MA; 
4. bei der Abweisung oder Buruchiehung eines T ein Fünftel der Sätze Ziff. 1 
bis 3 . ....mmdestensl.-« 
s. auch Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 17. Dienstanstellungen, Dienstanstellungsbestätigungen, Beförderungen, auf Ansuchen 
erfolgende Versetzungen der Beamten, Offiziere, Militärbeamten, Bediensteten, Lehrer 
und Lehrerinnen jeder Art durch den Staat, soweit nicht die Tarifnummer 18 anzu- 
wenden ist; Dienstanstellungen, Beförderungen, auf Ansuchen erfolgende Versetzungen 
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