Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

436 
der Geistlichen der öffentlichen Kirchen, sowie der weltlichen Beamten des bischöflichen 
Ordinariats, 
bei einem jeweiligen Gesamtbetrag der pensionsberechtigten Bezüge 
a) bis zu 1 5044 22 
b) „ „ 200 fHHHH.... 4 -# 
c) „300 ç q 6 “ 
d) „ „ 500 .y ç 10= 
e) „ „ 7500 f.THHHl 20 — 
1) , „ 1000 KNT J30 A 
% „ 600 
h) „ 20 00. FF„ 70 + 
i) über 20 O00o00 qg 10000 . 
Nr. 18. Dienstanstellungsbestätigung der Körperschaftsbeamten, soweit nicht die Tarif- 
nummer 17 anzuwenden ist: 
1. für die Bestätigung hat der Ortsvorsteher zu entrichten: 
in großen Stäten 1000 —# 
in mittleren Stäten 50= 
in den übrigen Gemeinden I. Klass. 30-— 
in Gemeinden II. Klassee 20 
in Gemeinden III. Klasse .. 5 bis 10 4:; 
2. für die durch eine Staatsbehörde erfolgende Bestätigung (Genehmigung zur An- 
stellung) haben die Beamten und Hilfsbeamten der Bezirksverbände, Amtskörper- 
schaften, Gemeindeverbände, Gemeinden, Armenverbände und der in öffentlicher 
Verwaltung befindlichen Stiftungen zu entricchen 2 bis 50 -4. 
Anmerkungen: 
a) Für die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zur Bestellung von 
Stellvertretern der Standesbeamten in den Fällen des § 4 des Reichs-Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) wird eine Sportel nicht angesetzt. 
b) Die Sportel ist von der Behörde, der die Bestätigung (Genehmigung zur An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.