Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Nr. 25. Farrenhaltung: 
für die Erkenntnisse des Ministeriums des Innern, durch die einer Gemeinde auf 
Grund von Art. 2a Abs. 2 Buchstabe a oder c des Farrenhaltungsgesetzes in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1897, Reg. Bl. S. 46, im Weg der 
Befreiung gestattet wird, ihrer Farrenhaltungspflicht in anderer als der in Ziff. 1 
und 2 des Art. 2 des Gesetzes bezeichneten Weise nachzukommen. . 10 M. 
Nr. 26. Feuerbestattung: 
für die Erteilung der Erlaubnis durch das Bezirksamt im einzelnen Fall 3 . 
Anmerkung: 
Im Fall der Bedürftigkeit kann die Sportel bis auf 1 J ermäßigt werden. 
Nr. 27. Feuerversicherungsverträge über in Württemberg befindliche bewegliche Gegen- 
stände: 
für jedes Jahr der Versicherungsdauer und jedes angefangene Tausend der ver- 
sicherten Summe.. z 90010 -7, 
mindestens 0,20 4. 
Übersteigt die versicherte Summe nicht den Betrag von 2 000 //, so ermäßigen 
sich diese Sätze auf die Hälfte. 
Diese Bestimmungen finden Anwendung auf Versicherungsverträge, aus denen 
Prämienzahlungen seit dem 1. April 1911 fällig geworden sind. 
Werden von demselben Versicherer mehrere Verträge mit derselben Person 
abgeschlossen, so berechnet sich die Sportel nach dem Gesamtbetrag der versicherten 
Summe. 
Anmerkungen: 
a) Verträge auf weniger als ein Jahr werden, soweit sie auf eine kürzere Zeit 
als auf 6 Monate abgeschlossen werden, wie auf ein halbes Jahr, die übrigen 
wie auf ein Jahr abgeschlossen behandelt; Vertragsverlängerungen gelten als neue 
Verträge. 
b) Die Abgabe wird mit den Prämienzahlungen fällig und ist von der Ver- 
sicherungsunternehmung namens der Versicherungsnehmer nach näherer Anord- 
nung der Steuerbehörde zu entrichten.
	        
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