Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Nr. 48. Liegenschaftsveräußerung: 
1. für die Erlaubnis im Fall des Art. 173 Ziff. 5 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch 
a) zum Verkauf einzelner Teile . 10 bis 300 , 
b) zum stückweisen Wiederverkauf des ganzen Flächengehalts 50 bis 500 : 
2. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs 5 bis 300 -. 
Nr. 49. Luxuspferde: 
Gegen Lösung einer Jahreskarte (gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember) 
sind zu entrichten für jedes Wagenpferd und jedes Reitpferd, die nicht vorwiegend 
dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Besitzers dienen, je 25 -#. 
Die Abgabe für Wagenpferde wird dann angesetzt, wenn der Besitzer zugleich 
einen Luxuswagen besitzt. 
Anmerkungen: 
a) Der Eigentümer eines Luxuspferdes oder, wenn das Pferd einem anderen zur 
Benützung überlassen ist, dieser, hat die Jahreskarte spätestens innerhalb eines 
Monats nach dem Erwerb des Eigentums oder nach der Besitzergreifung und 
für die Folge spätestens innerhalb des Monats Januar jeden Kalenderjahrs bei 
der Bezirkssteuerbehörde gegen Zahlung des Abgabebetrags zu lösen. 
b) Die Abgabe ist von ein und derselben Person auch bei einem Wechsel der Pferde 
innerhalb des Kalenderjahrs nur einmal zu entrichten. 
0) Entsteht die Abgabepflicht in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. De- 
zember eines Jahres, so beträgt die Sportel für diese Zeit die Hälfte des 
Jahresbetrags. 
d) Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes in Benützung befindlichen 
Luxuspferde ist die Steuerkarte für das zweite Halbjahr 1911 binnen Monats- 
frist zu lösen. 
Nr. 50. Märkte: 
1. für die Erlaubnis 
a) zur Errichtung von Jahrmärkten ohne Viehmärkte, für jeden einzelnen Markt 
auf jedes Jahr der verwilligten Dauer je.. l5 bis 50 ,
	        
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