Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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b) zur Errichtung von Vieh= und anderen Spezialmärkten im Sinn des § 70 der 
Gewerbeordnung mit Ausnahme der Schweinemärkte (s. hiewegen Buchstabe c), 
für jeden einzelnen Markt auf jedes Jahr der verwilligten Dauer je 
5 bis 50 4,. 
c) zur Errichtung von Schweinemärkten, für jeden einzelnen Markt auf jedes Jahr 
der verwilligten Dauer je . .. 2ö bis 10 , 
d) zur Errichtung eines Frucht= oder Wochenmarkts, ohne Rücksicht auf die Zahl 
der einzelnen Märkte, auf jedes Jahr der verwilligten Dauer je 3 bis 20 -, 
e) zur Errichtung der vorgenannten (a bis d) Märkte ohne Zeitgrenze, ohne Abzug 
einer früher bezahlten Sportel der 25 fache Betrag der Jahressportel, 
!I) zur bleibenden Verlegung von Märkten irgendwelcher Art: 
der Betrag der anzusetzenden Errichtungssportel für 1 Jahr; 
2. bei der Genehmigung des Verkaufs geistiger Getränke auf einem Markte (§ 67 Absl. 2 
der Gewerbeordnung) s. Wirtschaften; 
3. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuch in den Fällen der Ziff. 1 
ein Fünftel der Sätze Ziff. I. . . .. . . . . muiindestens 1 A 
und höchstens 20 M. 
Nr. 51. Namensänderung bei Gemeinden: 
1. für die Genehmigung des Gesuchs einer Gemeinde um Anderung ihres Namens 
40 bis 100 4: 
2. für die Gewährung des Gesuchs um Anderung des Namens eines Teilorts oder 
eines Einzelwohnsitzzszst .. . . 110 bis 50 4:; 
3. bei Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs ein U Fünftel der Sätze Ziff. 1 und 2 
mindestens 3 
Nr. 52. Nebenämter und Nebenbeschäftigungen: 
für die Genehmigung zur übernahme solcher in den Fällen des Art. 8 des Beamten- 
gesetzes von dem Jahresbetrag der fortlaufenden Belohnung oder einer späteren 
Erhöhung.. d5 vom Hundert. 
Nr. 53. Notare, öffentliche (Art. 99 des Ausführungsgeschesz zum Bürgerlichen Gesetzbuch): 
für die Bestellung eines solhen 60 4.
	        
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