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b) zur Errichtung von Vieh= und anderen Spezialmärkten im Sinn des § 70 der
Gewerbeordnung mit Ausnahme der Schweinemärkte (s. hiewegen Buchstabe c),
für jeden einzelnen Markt auf jedes Jahr der verwilligten Dauer je
5 bis 50 4,.
c) zur Errichtung von Schweinemärkten, für jeden einzelnen Markt auf jedes Jahr
der verwilligten Dauer je . .. 2ö bis 10 ,
d) zur Errichtung eines Frucht= oder Wochenmarkts, ohne Rücksicht auf die Zahl
der einzelnen Märkte, auf jedes Jahr der verwilligten Dauer je 3 bis 20 -,
e) zur Errichtung der vorgenannten (a bis d) Märkte ohne Zeitgrenze, ohne Abzug
einer früher bezahlten Sportel der 25 fache Betrag der Jahressportel,
!I) zur bleibenden Verlegung von Märkten irgendwelcher Art:
der Betrag der anzusetzenden Errichtungssportel für 1 Jahr;
2. bei der Genehmigung des Verkaufs geistiger Getränke auf einem Markte (§ 67 Absl. 2
der Gewerbeordnung) s. Wirtschaften;
3. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuch in den Fällen der Ziff. 1
ein Fünftel der Sätze Ziff. I. . . .. . . . . muiindestens 1 A
und höchstens 20 M.
Nr. 51. Namensänderung bei Gemeinden:
1. für die Genehmigung des Gesuchs einer Gemeinde um Anderung ihres Namens
40 bis 100 4:
2. für die Gewährung des Gesuchs um Anderung des Namens eines Teilorts oder
eines Einzelwohnsitzzszst .. . . 110 bis 50 4:;
3. bei Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs ein U Fünftel der Sätze Ziff. 1 und 2
mindestens 3
Nr. 52. Nebenämter und Nebenbeschäftigungen:
für die Genehmigung zur übernahme solcher in den Fällen des Art. 8 des Beamten-
gesetzes von dem Jahresbetrag der fortlaufenden Belohnung oder einer späteren
Erhöhung.. d5 vom Hundert.
Nr. 53. Notare, öffentliche (Art. 99 des Ausführungsgeschesz zum Bürgerlichen Gesetzbuch):
für die Bestellung eines solhen 60 4.