Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

454 
Anmerkung: 
Wenn im Fall der Ziff. 1 der Reisepaß oder ein sonstiges Reisepapier wegen 
der Wehrpflicht des Inhabers auf eine kürzere Dauer als auf 5 Jahre ausgestellt 
werden mußte, erfolgt die Verlängerung der Gültigkeitsdauer innerhalb des fünf- 
jährigen Zeitraums ohne Sportelansatz. 
Nr. 61. Revisoren für Feldmesserarbeiten: 
für deren Bestellung 10 4. 
Nr. 62. Saisonarbeiter: 
Ausländische Saisonarbeiter haben spätestens am 10. Tage nach Antritt der Arbeit 
für eine auf den Rest des Kalenderjahrs zu lösende Steuerkarte zu entrichten 
bei nicht mehr als 3 Tagesverdienst 4 9 50 Pff., 
bei mehr als 3 ¾ Tagesverdienft T / 50 Pf. 
Befreit sind Saisonarbeiter, deren Tagesverdienst den Betrag von 2. nicht übersteigt. 
Wird die Steuerkarte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Jahres 
gelöst, so beträgt die Abgabe nur die Hälfte. 
Von der erhobenen Sportel ist ein Drittel an die Gemeinde abzuliefern, in der 
sich der Abgabepflichtige zur Zeit der Lösung der Steuerkarte aufhielt. 
Für die Zeit, auf die die Steuerkarte lautet, ist der Inhaber der Karte nicht 
zur Einkommensteuer zu veranlagen. 
Nr. 63. Sammlungen von Geld oder anderen Wertgegenständen: 
für die Erlaubnis zur Veranstaltung (Art. 13 des Polizeistrafgesetzes vom 27. De- 
zember 1871, Reg. Bl. S. 3999) 2 bis 100 -. 
Nr. 64. Schauspielunternehmer: 
1. für die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb (§ 32 der Gewerbeordnung) 
bei einem Gewerbesteuerkapital 
bis zu 1000% 3060½ 
von 1 001 „ „ 5000%. ('vF.. „ 60 4 
„ 5001 „ „ 10 000H444 1220% 
ü„ 10 001 „ „ 30 000 2560 4 
—————)6| 500—;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.