Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 1. 
Die Landesgrenze zwischen Württemberg und Preußen von dem Grenzsteine Nr. 11 
bis zum Grenzsteine Nr. 40, die bisher in der auf anliegender Karte durch eine Reihe 
von schwarzen Kreuzen (II/) bezeichneten Richtung verläuft, wird an Stelle dessen 
fortan durch die Mitte des im Eingang erwähnten jetzigen Bettes des Aftertalbachs 
(Klingenbachs) gebildet, die auf der anliegenden Karte durch eine Reihe von roten 
Kreuzen (77XX) bezeichnet ist. 
Art. 2. 
Württemberg tritt an Preußen die nördlich der neuen Landesgrenze (Art. 1) be- 
legenen Gebietsteile ab, die auf der Karte mit den roten Buchstaben a, d, c, d, e 
und f bezeichnet sind und einen Gesamtflächeninhalt von 43 ar 22 qm haben. Da- 
gegen tritt Preußen an Württemberg die südlich der neuen Landesgrenze belegenen 
Gebietsteile ab, die auf der Karte mit den roten Buchstaben g, h, i, k, 1 und m 
bezeichnet find und einen Gesamtflächeninhalt von ebenfalls 43 ar 22 qm haben. 
Art. 3. 
Durch die gegenseitige Abtretung von Gebietsteilen (Art. 2) wird in den privat- 
rechtlichen Verhältnissen nichts geändert. 
Die Anderung der Kataster und der Grundbücher sowie die Neuregelung der 
Grundsteuer in Ansehung der abgetretenen Gebietsteile (Art. 2) soll alsbald nach dem 
Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erfolgen. 
Art. 4. 
Die Kofsten der Bezeichnung der neuen Landesgrenze (Art. 1) werden von den 
beiden vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen. 
Art. 5. 
Dieser Staatsvertrag soll von den Regierungen der beiden vertragschließenden 
Staaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Stuttgart ausgewechselt 
werden.
	        
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