Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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1. für die Erlassung des Strafbescheids, wenn derselbe vollstreckkar geworden ist, 
/io der im Reichsgerichtskostengesetz für das Verfahren in erster Instanz be- 
stimmten Sätze; 
für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörden in der Beschwerdeinstanz, 
soweit die im Strafbescheide festgesetzte Strafe aufrecht erhalten wird, desgleichen; 
3. für eine Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig verworfen 
oder ein Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wird ½% dieser Sätze; 
4. wenn eine Beschwerde oder ein Wiedereinsetzungsgesuch vor der Entscheidung 
zurückgenommen wird ½½ der nach Ziff. 3 anzusetzenden Sportel. 
Durchaus mindestens 1 -4. 
II. bei Strafen einschließlich des Werts der einzuziehenden Gegenstände über 3 000 MA 
1. in den Fällen von I Ziff. 1 unde 2 vom Hundert, 
2. „ „ „ „ „ 331 vom Hundert, 
3. „„ „ „ I „ 4 0)3 vom Hundert 
des Strafbetrags je unter Abrundung auf volle Mark. 
Die §§ 61, 86, 96 des Reichsgerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung. 
Nr. 78. Tanzerlaubnis: 
1. bei deren Erteilung in allen Fällen, wo solche einzuholen ist, für die Dauer bis 
zu 24 Stunden 3 bis 50 #; 
2. im Falle der Versagung der Erlaubnis kann angesett werden bis 20 "“. 
Nr. 79. Titel und Würden: 
1. für die Verleihung an Privatpersonen 
a) Geheimer Kommerzienrat, Geheimer Hofrat und andere diesen Titeln gleich- 
zuachtende Titel . 3000 bis 5000 , 
b) Kommerzienrat und andere deesem Titel gleichzuachtende Titell 3000 , 
c) Okonomierat, Hofrat und andere diesen Titeln gleichzuachtende Titel 
500 bis 3000 “4 
d) alle andern Titel und Würden . 100 bis 1000 ; 
2. für die Erlaubnis zur Annahme oder Führung nichtwürttembergischer Titel und 
zur Annahme nichtwürttembergischer Würden 4660 bis 500 -4.
	        
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