Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Nr. 80. Tote Hand: 
Es haben zu entrichten: 
die juristischen Personen, die religiöse oder wohltätige Zwecke oder Zwecke des 
Unterrichts oder der Erziehung verfolgen, für die Genehmigung des Erwerbs von 
Grundstücken und Rechten an solchen (Art. 140 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch) neben der etwaigen Umsatz-, Schenkungs= oder Erbschafts- 
steuer 
aus dem Wert des Erworbenen, bei Tauschverträgen und bei dem Ersatz von 
veräußerten Grundstücken durch Neuerwerbung von solchen jedoch nur aus dem 
etwaigen Mehrwert der neu erworbenen Grundstücke 5 vom Hundert, 
mindestens 5 4. 
Nr. 81. Unterrichtsanstalten: 
für die Genehmigung zur Errichtung von Privatunterrichtsanstalten und Er- 
ziehungsanstalten. 10 bis 500 4. 
Anmerkung: 
Anstalten, die nicht auf Gewinn berechnet sind, bleiben sportelfrei. 
Nr. 82. Vereine: 
1. für die Verleihung der Rechtsfähigkit 25 bis 600 t 
2. für die Genehmigung einer Anderung der Satzuxyng 5 bis 300 -J. 
Nr. 83. Verfahren in Gewerbesachen, Verfahren wegen Verleihung von Wassernutzungs- 
rechten und Genehmigung von Wassernutzungsanlagen, sowie Verfahren bei der 
Versagung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzengs 
(§§ 20 und 21 der Gewerbeordnung, Art. 31 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Waseser- 
gesetzes vom 1. Dezember 1900, Reg. Bl. S. 921, § 5 des Reichsgesetzes über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 437): 
1. bei dem Verfahren wegen Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung usw. find 
außer der für die Erteilung der Erlaubnis usw. anzusetzenden Sportel zu ent- 
richten 
a) für jede in der ersten Instanz slattfindende mündliche Verhandlung vor dem 
Bezirksrat oder der Kreisregierung. . . .. 10 —
	        
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