Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Nr. 91. Wappenbriefe (einschließlich Wappenvermehrung und Wappenänderung): 
für deren Bestätigung oder Erteilung 
bei Fürsten 600 
„ Graen J300 4A 
„ Freiherren 200%½ 
beim übrigen Adel und bei Richtedeligen. 100 . 
Nr. 92. Wassernutzungsrechte und Wasserpolizei: 
I. Verleihung von Wassernutzungsrechten (Art. 31 des Wassergesetzes vom 1. De- 
zember 1900, Reg. Bl. S. 921): 
1. für die Erteilung der Verleihung 
a) bei Stauanlagen zu Triebwerken für jede verliehene rohe Pferdekraft 10 4. 
Bei Berechnung der rohen Pferdekraft ist die mittlere (sekundliche) Wasser- 
menge zu Grunde zu legen; 
b) in sonstigen Fällen . 10 bis 1000 4 
2. für die Bewilligung von Fristverlängerungen und Fristungen in den Fällen 
der Art. 36 Abs. 3 und 44 Abs. 1 ziff 2 des Wassergesetzes und des 8 49 
der Gewerbeordnng 3 bis 300 M. 
II. Genehmigung von Weserhennhunhtaniagen, soweit hiemit eine Verleihung nicht 
verbunden ist: 
1. für die Erteilung der Genehmigung (Art. 31 Abs. 6 des Wassergesetzes und 
88 16 bis 23 der Gewerbeordnung) . . die Sätze der Tarif: Nr. 3 Ziff. 1; 
2. für die Genehmigung von Anderungen solcher Anlagen oder des Betriebs der- 
selben (Art. 31 Abs. 6 des Wassergesetzes, § 25 der Gewerbeordnung) 
die Sätze der Tarif-Nr. 3 Ziff. 2; 
3. für die Verlängerung der Frist im Falle des Art. 36 Abs. 3 des Wasserge- 
setzes, sofern die Fristverlängerung nicht auch zugleich in Beziehung auf eine 
Verleihung erteilt i1t. die Sätze der Tarif-Nr. 3 Ziff. 3. 
Anmerkung: 
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die gewerbepolizeiliche Genehmigung, 
so ist insoweit für das wasserpolizeiliche Verfahren eine Sportel nicht zu erheben.
	        
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