Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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III. Zwangsverpflichtungen zu Gunsten fremder Wasserbenützungsanlagen: 
für die Anerkennung einer Zwangsverpflichtung (Art. 56 bis 63 des Wasser- 
gesetzes), sofern mit ihr eine Verleihung oder die Genehmigung einer Wasser- 
benützungsanlage oder der Anderung einer solchen oder ihres Betriebes nicht 
verbunden istt. 10 bis 1000 J. 
IV. Für die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis in den Fällen der Art. 23 und 25 
des Wassergesetzzss 5 bis 500 -. 
V. Für eine sonst nach den Vorschriten des II. . Abschnitt Ziff. 1 und III des Wasser- 
gesetzes (Art. 16 bis 22, 28, 29) zu erteilende Erlaubnis, soweit sie in erster 
Instanz von der Regierungsbehörde erteilt vird 2 bis 100 J. 
VI. Bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs in den Fällen der Ziff. 1I und I 
ein Fünftel der dort bestimmten Sätze, 
mindestens 1 7 und höchstens 100 ". 
s. auch Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 93. Wett= und Zuverlässigkeitsfahrten: 
1. für die Erlaubnis zur Veranstaltung von Wett= und Zuverlässigkeitsfahrten auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen (§ 14 der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 29. April 1907, betreffend den Radfahrverkehr, Reg. Bl. S. 195; § 24 Abs. 2 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Februar 1910, betreffend die 
Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, Reichs-Gesetzbl. S. 389), 
wenn die Fahrten ausgeführt werden 
a) mit Fahrrddennn J30 = 
b) mit Krafträdden 100 — 
c) mit Kraftwaggeen 200 ; 
2. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesugs 
in den Fällen unter5a ) 68 
in den Fällen unterb0b) 20— 
in den Fällen unter c. 50 —.
	        
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