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(Zu Art. ö.)
8 11.
Der Sportelansatz für Beglaubigungen, für die Abnahme von Eiden der Tarif—
nummer 20 Ziff. 1, für die Ausstellung von Reisepässen, Staatsangehörigkeitszeugnissen
und Zeugnissen der Tarifnummer 96, sowie von Wandergewerbescheinen, für die Ertei-
lung der Erlaubnis zu Schaustellungen der Tarifnummer 65 I Ziff. 3, endlich für Zah-
lungsbefehle und Vollstreckungsverfügungen (Tarifnummer 95) kann bei nachgewiesener
Mittellosigkeit der Beteiligten von der zum Ansatz zuständigen Behörde unterlassen oder
zurückgenommen werden. Vergl. auch Anmerkung Buchst. c zu Tarifnummer 15 und
die Anmerkung zu Tarifnummer 97. «
§12.
Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Gnadenwege sind bei der Behörde, welche
die Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser, soweit nicht besondere Bestim-
mungen getroffen sind, im Instanzenweg dem vorgesetzten Ministerium oder der etwa
auf Grund besonderer Vorschrift an dessen Stelle zur Erledigung solcher Gesuche ermäch-
tigten Behörde vorzulegen. Wenn ein Nachlaß von mehr als 100 verwilligt werden
will, werden die Behörden außerhalb des Geschäftsbereichs der Finanzverwaltung zunächst
mit dem Finanzministerium sich in das Einvernehmen setzen.
8 13.
Wird eine bereits bezahlte Sportel nachgelassen oder herabgesetzt oder deren Ansatz
aufgehoben oder die Zahlung der Sportel einem andern als dem, der sie bezahlt hat,
auferlegt, so ist der bezahlte oder zuviel bezahlte Betrag von der Behörde, welche die
Sportel seinerzeit erhoben und verrechnet hat, zurückzuerstatten und diese Ausgabe durch
den amtlichen Beschluß oder die höhere Verfügung, worauf die Rückerstattung beruht,
sowie durch die Empfangsbestätigung des Beteiligten zu belegen.
(Zu Art. 6.)
8 14.
Bei Rahmensporteln wird es nur ausnahmsweise nötig sein, von dem Sportel-
pflichtigen auf Grund des Art. 6 Auskunft zu verlangen. Dies hat jedenfalls dann
zu unterbleiben, wenn der Sportelpflichtige bereit ist, den Höchstsatz der Sportel zu
bezahlen.