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stimmung von Aktenauszügen und Abschriften mit den Urschriften, sofern sie nicht von
Amts wegen und kostenfrei zu erteilen sind, eine Sportel anzusetzen, die den vierten Teil
der in Abs. 1 und 2 für die Schreibgebühr bestimmten Sätze, mindestens aber 50 H
beträgt.
Wenn Urkunden von einer der in § 16 bezeichneten Behörden einer höheren Behörde
zur Beglaubigung der Echtheit vorgelegt werden, so hat die vorlegende Behörde sofort
für den Einzug und die Verrechnung der von der höheren Behörde anzusetzenden Sportel
Sorge zu tragen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die innerhalb des Justizdepartements
zum Ansatz kommenden Schreib= und Beglaubigungsgebühren nur insoweit Anwendung,
als nicht ein anderes bestimmtt ist.
(Zu Nr. 15 des Tarifs.)
§ 24.
Die Beschwerdesportel ist grundsätzlich in allen Fällen anzusetzen. Nur dann, wenn
der Sportelansatz mit besonderer Härte für den Sportelschuldner verbunden wäre oder
sonstige besondere Billigkeitsgründe vorliegen, kann die Sportel ermäßigt oder von dem
Ansatz der Sportel abgesehen werden. Die Unterlassung und die Ermäßigung des
Sportelansatzes sind in dem Entwurf der betreffenden Verfügung kurz zu begründen.
Als ein besonderer Billigkeitsgrund kann bei ungünstigen Vermögens= und Einkommens-
verhältnissen des Beschwerdeführers auch der Umstand angesehen werden, daß es sich bei
der Beschwerde um eine Frage handelt, deren grundsätzliche Entscheidung für die Behörde
selbst von Bedeutung ist. Ferner kann als ein besonderer Billigkeitsgrund der Umstand
in Betracht kommen, daß tatsächlich verschiedene Behandlung gleichgearteter Fälle (z. B.
Steuersachen, Zollbehandlungen) durch die Behörden den Anlaß zur Beschwerdeerhebung
bildet.
An der Obergrenze des Sportelrahmens sich bewegende Sporteln sollen nur angesetzt
werden bei besonders hohen Streitwerten oder bei besonders mutwilligen oder bei solchen
Beschwerden, deren Erledigung besonders zeitraubend ist.
Bei Zurückziehung einer Beschwerde ist Sportel nur dann anzusetzen, wenn eine