Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Jahr ein Einkommen von mehr als 2000 4¾ gehabt haben, noch einer von ihnen den 
Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. Die Ermäßigung tritt nicht ein, wenn der 
nach Art. 10 des Umsatzsteuergesetzes zur Steuerentrichtung Verpflichtete eine juristische 
Person ist. 
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1911 in Kraft. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. August 1911. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gesetz 
über die Abänderung des Gesetzes vom 12. August 1907 (Reg.ßl. #. 285), betreffend die Ent- 
schädigungen, Taggelder und Reisekosten der Ständemitglieder. Vom 16. August 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 1907 wird durch folgende Be- 
stimmung ersetzt: 
„Außerdem erhalten die in § 129 Ziff. 2 bis 7, sowie in § 133 der Ver- 
fassungsurkunde bezeichneten Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer 
des Landtags, sowie während der Zeit von acht Tagen vor Eröffnung und zwei 
Wochen nach Schließung des Landtags freie Fahrt auf den württembergischen 
Eisenbahnen. Die freie Fahrt erhalten auch die Mitglieder des Ständischen 
Ausschusses während der Dauer der Sitzungen des Ausschusses, sowie während 
der Zeit von je acht Tagen vor und nach den Ausschußsitzungen." 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 16. August 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Schmidlin. Geßler. 
 
	        
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