491
Die den öffentlichen Dienern, Geistlichen, Ruhegehalts= und Unterstützungs-
empfängern, deren Hinterbliebenen, sowie den Arbeitern mit Rückwirkung vom 1. April
1911 verwilligten, in Heft XIII A des Hauptfinanzetats zusammengefaßten festen
Bezüge im Sinne des Art. 10 des Einkommensteuergesetzes unterliegen für das Rech-
nungsjahr 1911 der Einkommensteuer. Die Veranlagung erfolgt durch das Bezirks-
steueramt auf Grund der dem letzteren von den zuständigen Behörden zugehenden
Mitteilungen über den Betrag der Aufbesserung. Auf die Steuerzettel findet Art. 56
Abs. 1 Satz 1 Anwendung.
2. Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ist nach Maßgabe der Bestimmungen
des Gesetzes vom Reg. Bl. S. 344), die Kapitalsteuer nach Maßgabe der
Bestimmungen des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 313) zu
erheben.
Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf 2,10 %
des Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2,10% des steuerbaren Jahresertrages
bestimmt.
3. Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
15. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1163) zu erheben.
4. Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember
1899 (Reg. Bl. S. 1254), und mit Wirkung vom 1. April 1911 ab nach den näheren
Bestimmungen des Gesetzes vom 12. August 1911 (Reg. Bl. S. 487) mit 1 47 50 J
von 100 .47 des steuerpflichtigen Werts zu erheben.
5. Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirt-
schaftsabgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 514) zu erheben.
6. Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem durch
das Gesetz vom 16. August 1909 (Reg. Bl. S. 149) abgeänderten Biersteuergesetz vom
4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 542) zu erheben; der Höchstbetrag des Steuersatzes wird
auf 22 ¾ für den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt.
7. Die Übergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 22
für den Doppelzentner Malz zu erheben.