Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

491 
Die den öffentlichen Dienern, Geistlichen, Ruhegehalts= und Unterstützungs- 
empfängern, deren Hinterbliebenen, sowie den Arbeitern mit Rückwirkung vom 1. April 
1911 verwilligten, in Heft XIII A des Hauptfinanzetats zusammengefaßten festen 
Bezüge im Sinne des Art. 10 des Einkommensteuergesetzes unterliegen für das Rech- 
nungsjahr 1911 der Einkommensteuer. Die Veranlagung erfolgt durch das Bezirks- 
steueramt auf Grund der dem letzteren von den zuständigen Behörden zugehenden 
Mitteilungen über den Betrag der Aufbesserung. Auf die Steuerzettel findet Art. 56 
Abs. 1 Satz 1 Anwendung. 
2. Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ist nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Gesetzes vom Reg. Bl. S. 344), die Kapitalsteuer nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 313) zu 
erheben. 
Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf 2,10 % 
des Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2,10% des steuerbaren Jahresertrages 
bestimmt. 
3. Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
15. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1163) zu erheben. 
4. Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 
1899 (Reg. Bl. S. 1254), und mit Wirkung vom 1. April 1911 ab nach den näheren 
Bestimmungen des Gesetzes vom 12. August 1911 (Reg. Bl. S. 487) mit 1 47 50 J 
von 100 .47 des steuerpflichtigen Werts zu erheben. 
5. Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirt- 
schaftsabgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 514) zu erheben. 
6. Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem durch 
das Gesetz vom 16. August 1909 (Reg. Bl. S. 149) abgeänderten Biersteuergesetz vom 
4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 542) zu erheben; der Höchstbetrag des Steuersatzes wird 
auf 22 ¾ für den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt. 
7. Die Übergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 22 
für den Doppelzentner Malz zu erheben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.