Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

502 
der in Art. 1 bestimmte Beitrag erstmals für das am 1. Juli 1911 beginnende Jahr 
zu entrichten ist. 
Die Körperschaften, deren Waldungen bisher durch die Organe der Staatsforst- 
verwaltung bewirtschaftet wurden, können dieses Verhältnis binnen sechs Monaten vom 
Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes an kündigen. Im Falle der Kündigung hört 
die Bewirtschaftung durch die Organe der Staatsforstverwaltung, wenn keine andere 
Vereinbarung getroffen wird, drei Monate nach der Kündigung auf. Wird nicht 
gekündigt, so berechnet sich die jeweilige zehnjährige Geltungsdauer (Art. 10 Abs. 3 
des Körperschaftsforstgesetzes) vom Beginn der Übernahme der Wirtschaftsführung durch 
den Staat an. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. August 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Gesez, 
betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer (Lehrerbesoldungsgesetz. 
Vom 14. August 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die ständigen Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen beziehen neben freier 
Wohnung (Art. 7) einen jährlichen pensionsberechtigten Gehalt, der beträgt: 
für Lehrer für Lehrerinnen 
A A 
mit der ständigen Anstellung 1 600 1 300 
nach vollendeten 3 Dienstjahrten 1 750 1 400 
5 (2 6 2 1 900 1 500
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.