Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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nach vollendeten 9 Dienstjahtren 2 100 1 600 
„ — 12 „ . . 2300 1700 
» 15 . . 2500 1 800 
„ „ 18 » ..2700 1900 
» ,, 21 „„ . . 2950 2 100 
„ 24 „ 3·200 2 300. 
Die Gehalte der Lehrer und Lehrerinnen an Mittelschulen betragen auf jeder 
Gehaltsstufe je 200 4 mehr. 
Art. 2. 
Die unständigen Lehrer und Lehrerinnen erhalten neben freier Wohnung (Art. 7) 
bei einer Verwendung vor Erstehung der zweiten Dienstprüfung ein Taggeld von 3 -. 
Nach Erstehung der zweiten Dienstprüfung und zwar mit Beginn des auf diese Prü- 
fung folgenden Kalendervierteljahrs erhöht sich das Taggeld bei Lehrern auf 3 /7 50 Pf., 
bei Lehrerinnen auf 3 4 30 Pf. 
Das Taggeld der unständigen Lehrerinnen erhöht sich weiterhin von dem genann- 
ten Zeitpunkt ab 
nach 3 Jahren auf . ....3»«50Pf. 
„ ( „ ,,... 3 „ 70 „ 
„ 9 „ „ 3 „ 90 „ 
„ 12 „ „ 4 „ 10 „ 
15 „ „ 4.„ 30 „ 
„ 18 „ „ 4 „ 50 „ 
„ 21 „ „ 4 „ 70 „ 
„ 24 „ „ 5 „ 00 „ 
Art. 3. 
Hauptamtliche Fachlehrerinnen, deren Anstellung oder Verwendung vom Ober- 
schulrat bestätigt worden ist, beziehen
	        
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