Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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bei Anstellung auf Lebenszeit bei unständiger 
neben Wohnungsgeld (Art. 7) Verwendung 
Anfangsgehalt jährlich 1000 MA Taggeld 2 4 40 Pf. 
nach 3 Jahren 1 050 „ „ 2 „ 60 „ 
„ 6 „ 1 100 „ „ 2 „ 80 „ 
„ 9 „ . 1 150 „ „ 3 „ 00 „ 
„ 12 „ 1.200 „ „ 3 „ 20 „ 
„ 15 „ 1.250 „ „ 3 , 40 „ 
18 „ 19300 „ „ 3 „ 60 „ 
„ 21 „ 1. 400 „ „ 3 „ 80 „ 
, 24 „ . 1500,, ,,4,,00 
Beim Vorliegen besonders gearteter Verhältnisse können ständige Fachlehrerinnen 
ausnahmsweise mit Genehmigung des Oberschulrats in die Gehalte der ständigen 
Lehrerinnen eingewiesen werden. 
Art. 4. 
Hauptamtlichen und nebenamtlichen Fachlehrerinnen, die im vertragsmäßigen Ver- 
hältnis mit Genehmigung des Bezirksschulamts beschäftigt sind, sind in den Dienst- 
verträgen als mindeste Belohnung für eine Wochenstunde dem Jahre nach, sofern der 
Unterricht während des ganzen Schuljahrs erteilt wird, 30 /, sofern er nur während 
des Winterhalbjahrs erteilt wird, 20 zu gewähren. 
Art. 5. 
Für jede Wochenstunde, die über die Zahl von 30 Stunden hinaus zu erteilen 
ist, sind ohne Unterschied zwischen ständiger und unständiger Beschäftigung den Lehrern 
und Lehrerinnen dem Jahre nach mindestens 60 -, den in Art. 3 genannten Fach- 
lehrerinnen mindestens 40 zu entrichten. 
Art. 6. 
Die Gehaltseinsetzung und Gehaltsvorrückung erfolgt durch den Oberschulrat. 
Auf sie finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die für die Staats- 
beamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
	        
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