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räumen zu umfassen; mindestens drei Zimmer müssen heizbar sein. Außerdem ist den
ständigen Lehrern, soweit es nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, ein Hausgarten
ohne Anrechnung auf den Gehalt zur Nutzung zu überlassen.
Die Wohnung für eine ständige Lehrerin hat in der Regel mindestens aus zwei
heizbaren Wohnzimmern, wovon das eine 20 am, das andere 15 bis 18 qm Grund-
fläche haben soll, nebst Küche, einer gegipsten Kammer und den zur Führung eines
eigenen Haushalts erforderlichen Nebenräumen zu bestehen.
Die unständigen Lehrer und Lehrerinnen haben ein mit dem erforderlichen Wohn-
gerät ausgestattetes heizbares Wohnzimmer von mindestens 18 qm Grundfläche, sowie
einen Raum zur Aufbewahrung der Heizungsmittel anzusprechen.
Die näheren Anordnungen über Unfang, sonstige Beschaffenheit und Ausstattung
(Abs. 4) der Wohnungen werden durch Verordnung getroffen.
Wenn in bestehenden Lehrerwohnungen die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 nur
mit erheblichen Kosten durchgeführt werden können, so kann der Oberschulrat die Ge-
meinde nach Anhörung des Ortsschulrats und des gemeinschaftlichen Oberamts in
Schulsachen von der Einhaltung dieser Vorschriften befreien.
Statt einer freien Wohnung kann mit Genehmigung des Oberschulrats eine den
laufenden Mietpreisen entsprechende Mietzinsentschädigung gereicht werden. Ihr Be-
trag wird im Anstandsfall nach Anhörung des Ortsschulrats und der Gemeindekollegien
durch das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen, bei großen und mittleren Städten
durch den Oberschulrat festgesetzt. Gegen diese Festsetzung ist Beschwerde an das Mini-
sterium des Kirchen= und Schulwesens zulässig.
Das Wohnungsgeld der ständigen Fachlehrerinnen entspricht dem Wohnungsgeld
der I. Abteilung der Gehaltsordnung der Staatsbeamten.
Art. 8.
Soweit zu dem Einkommen der Lehrstellen noch Naturalbesoldungsteile (Früchte,
Wein, Holz usw.) gehören, werden sie spätestens bei der nächsten Stellenerledigung mit
dem Wertanschlag, der bisher in die Leistung der Gemeinde eingerechnet war, in Geld-
besoldungsteile umgewandelt.