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gewähren. Soweit die Gemeinden gemäß Art. 10 auch nach dem 1. April 1911 Orts-
zulagen gewähren, wird die Ortszulage um den Betrag des Ergänzungsgehalts gekürzt.
Auf Fachlehrerinnen finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 mit der Maß-
gabe sinngemäße Anwendung, daß bei Vergleichung der alten und der neuen Bezüge
in die letzteren auch das Wohnungsgeld einzurechnen ist.
Unständige Lehrerinnen (Art. 2), die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in
Verwendung sind und im Genuß einer Dienstalterszulage sich befinden oder in den
nächsten drei Jahren in eine solche einzusetzen wären, werden in die ihrer bisherigen
Dienstaltersstufe entsprechende neue Taggeldstufe eingereiht. Die in der bisherigen
Dienstaltersstufe zugebrachte Dienstzeit wird bei der Vorrückung in die höhere Tag-
geldstufe eingerechnet.
Unständigen Lehrern, Lehrerinnen und Fachlehrerinnen, die bei Inkrafttreten des
Gesetzes außer den in Art. 8, 24, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. August 1907, be-
treffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, festgelegten Beträgen von den
Gemeinden oder andern bisher zahlungspflichtigen Stellen diese Beträge übersteigende
Bezüge erhalten haben, werden diese Mehrbeträge von den bisherigen Zahlungspflich-
tigen so lange weiter gewährt, als sie in der Gemeinde verwendet sind und nicht nach
der neuen Taggeldsordnung dieselben Bezüge anzusprechen haben, die sie nach der
früheren Ordnung zuzüglich der geleisteten Mehrbeträge erhalten würden.
Art. 13.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1911 an in Kraft.
Durch dasselbe werden die Art. 1 bis 9, 20, 24 und 26 des Gesetzes vom
8. August 1907, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, sowie der
Art. 5 des Volksschullehrergesetzes vom gleichen Tag (Reg. Bl. S. 322) aufgehoben.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 14. August 1911.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.