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4. Der Art. 17 wird aufgehoben.
Der Art. 18 erhält folgende Fassung:
Die ständigen und unständigen Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen
einschließlich der Fachlehrer und Fachlehrerinnen erhalten ihre Bezüge nach den vom
Staate aufgestellten Gehalts= und Taggeldsordnungen.
Die Verleihung der Pensionsrechte der Staatsbeamten an die Lehrer und Lehrerinnen
der privaten höheren Mädchenschulen setzt voraus, daß ihnen seitens der besoldungs-
pflichtigen Kasse die in der Gehaltsordnung der Lehrer und Lehrerinnen der öffentlichen
höheren Mädchenschulen festgesetzten Gehalte gereicht werden. Von der Staatskasse
werden für diesen Fall die entsprechenden staatlichen Zuschüsse gewährt, die an die zur
Leistung der Gehalte verpflichtete Schulkasse abgeführt werden.
5. Der Art. 19 erhält folgende Fassung:
Auf Fachlehrerinnen, insbesondere Arbeitslehrerinnen an höheren Mädchenschulen
finden die Bestimmungen der Art. 12 bis 16 entsprechende Anwendung, wenn sie
1. nach den im Verordnungsweg festgesetzten Bestimmungen für den von ihnen
zu erteilenden Unterricht für befähigt erklärt sind,
2. ihre Anstellung oder Verwendung von der Staatsbehörde vorgenommen oder
bestätigt worden ist und wenn
3. ihre Dienstleistung an einer höheren Mädchenschule (Art. 1 und 2) für sich
oder in Verbindung mit ihrem Dienst an einer anderen öffentlichen Schule oder an
einer privaten Frauenarbeitsschule im Sinne des Art. 18 des Gewerbe= und Handels-
schulgesetzes in der Fassung vom 14. August 1911 (Reg. Bl. S. 511) ihre Haupt-
bestimmung bildet.
Art. II.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1911 an in Kraft.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 14. August 1911.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.