Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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4. für eine Bahn von Buchau nach Riedlingen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 
des genannten Gesetzes) als erste Rattet 500 000-. 
Mit der baulichen Ausführung dieser Bahnen ist vorzugehen, wenn der Eisen- 
bahnverwaltung von den Beteiligten der für den Bahnbau und seine Zubehörden dauernd 
erforderliche Grund und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung gestellt oder statt 
der Eigentumsüberweisung genügende Sicherheit für die Erstattung der Grunderwerbungs- 
kosten geboten wird. 
Außerdem sind von den Beteiligten bare Baukostenbeiträge zu leisten, und zwar 
bei den Bahnen 
Böblingen—Renningen 10 000 für ein Kilo- 
meter Be- 
triebslänge, 
Spaichingen—Nusplingen . 427000 4. 
Maulbronn Bahnhof—Maulbronn Stadt 5 .000 * je für ein Kilo- 
meter Betriebs- 
Buchau—Riedlingen . . 2 000 länge, 
auch haben die Beteiligten das für Bahnzwecke erforderliche Wasser unentgeltlich abzu- 
geben oder eine entsprechende Entschädigung hiefür zu leisten. 
Art. 3. 
Durch den Staat sind ferner, vorbehältlich der Ubernahme entsprechender Leistungen 
durch die Beteiligten, Nebenbahnen zu bauen: 
von Schönaich nach Waldenbuch, 
von Schömberg nach Rottweil, 
von Künzelsau nach Forchtenberg, 
# von Ludwigsburg nach Markgröningen und 
von Dornstetten nach Pfalzgrafenweiler. 
Die vom Staat aufzuwendenden Kosten für diese Bahnen find vor allem aus 
verfügbaren Überschüssen des Reservefonds der Staatseisenbahnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 
des Gesetzes vom 25. Juli 1910, Reg. Bl. S. 330) sowie aus den der Laufenden 
.
	        
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