Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Ziff. 3 der Sportel von 20 
die Dienstprüfung für die Gerichtsvollzieher; 
zu Nr. II des Tarifs 
der Sportel von 3 — 
bei der Vorprüfung für den Notariatsunterrichtskurs das Zeugnis über die 
Zulassung zum Kurs. 
Die Prüfungssportel (Nr. I des Tarifs) ist im vollen Betrag von den zur Pri- 
fung sich einfindenden Kandidaten bei ihrem Erscheinen durch den Prüfungsschriftführer 
einzuziehen. Nach Schluß der Prüfung hat dieser ein Verzeichnis der einzelnen an- 
gesetzten und eingegangenen Sporteln dem Vorstand der Prüfungskommission vorzu- 
legen, der dasselbe sofort zur Beurkundung der Vollständigkeit unterzeichnet und mit 
den etwa eingereichten Nachlaßgesuchen nebst Belegen dem an das Justizministerium zu 
erstattenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung beischließt. 
Die Sporteln für das Zeugnis über die Zulassung zum Notariatsunterrichtskurs 
werden von dem Justizministerium angesetzt, das ein Verzeichnis hierüber dem Schrift- 
führer der Prüfungskommission für den mittleren Justizdienst mitteilt. Dieser zieht 
bei Beginn des Kurses die Sporteln von den Beteiligten ein und übersendet sie mit 
dem Verzeichnis an das Hauptsteueramt Stuttgart. 
8 10. 
Die Behandlung der Sporteln für die zum Zweck der Beitreibung von Gerichts- 
kosten erlassenen Zahlungsbefehle und Vollstreckungsverfügungen der Gerichte (Tarif 
Nr. 95, allgemeine Verfügung § 27 Abs. 1 und 3) richtet sich nach folgenden Vor- 
schriften. 
1. Die Sportel ist von demjenigen Gericht anzusetzen und einzuziehen, welches 
den Zahlungsbefehl oder die Vollstreckungsverfügung erläßt. Der Ansatz erfolgt auf 
dem Zahlungsbefehl oder auf der Vollstreckungsverfügung; auf diesen Schriftstücken ist 
auch der Eintrag der Sportel in die Rechnung vom Rechner zu beurkunden. 
2. Die Verrechnung erfolgt zu derjenigen Kasse, zu welcher jeweils der Kosten-
	        
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