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betrag verrechnet wird, also gegebenenfalls in den Gerichtskostenrechnungen A oder B
oder in dem Kostenregister in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Rechnerisch werden die Sporteln durchaus wie Gerichtsgebühren behandelt; dem-
zufolge werden sie in die Spalte für Gerichtsgebühren eingetragen. Sie sind jedoch
getrennt von den Gerichtsgebühren aufzuführen.
Bei den Einträgen in Spalte 6 der Gerichtskostenrechnung B und in Spalte 4
des Kostenregisters genügt die Beifügung der Buchstaben „Z.B.“ (Zahlungsbefehl) und
„V. V.“ (Vollstreckungsverfügung). Die Angabe der Nr. 95 des Tarifs in Spalte 6
des Kostenregisters kann unterbleiben. Eine Ausscheidung zwischen Gerichtsgebühren
und Sporteln findet beim Rechnungsabschluß nicht statt.
Hinsichtlich der Ausfüllung der Formulare 2 und 8 zu der Verfügung vom
2. Februar 1906, betreffend das Vormerkungswesen, Amtsbl. S. 1, werden die
Sporteln gleichfalls ohne besondere Ausscheidung wie die Gerichtsgebühren behandelt;
dagegen sind im Vormerkungsbuch zutreffendenfalls die Sportelbeträge besonders ersicht-
lich zu machen, vergl. unten Ziff. 4.
3. Die im Fall des Art. 29 Abs. 2 der Gerichtskostenordnung anzusetzenden
Sporteln sind von dem Amtsgericht in dem Kostenregister in Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit zu verrechnen.
4. Werden Sporteln in das Vormerkungsbuch eingetragen, sei es gleichzeitig mit
anderen Posten desselben Schuldners oder nachträglich anläßlich der Beitreibung von
Vormerkungsposten, so ist zu beachten, daß die Sporteln in drei Jahren verjähren
(vergl. Art. 13 des Sportelgesetzes). Wird die Unterbrechung der Verjährung einer
Sportel gegenüber einer Person nötig, welche Vormerkungsposten mit vierjährigen Ver-
jährungsfristen schuldet, so ist dafür Sorge zu tragen, daß künftighin bei beiden Arten
von Vormerkungsposten die Verjährung gleichzeitig unterbrochen wird.
5. Auf die Beitreibung, Stundung und Niederschlagung der Sporteln sowie auf
ihren Nachlaß im Weg der Gnade oder des Akkords finden die in dieser Hinsicht für
Gerichtskosten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
6. Erreicht eine unter dem Vorbehalt künftigen Einzugs niedergeschlagene Gerichts-
kostenschuld durch den Hinzutritt der Sportel den Betrag von 10 /, so ist sie gemäß