Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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2. Ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um die Versteuerung einer größeren 
Anzahl von in verschiedenen Bezirken aufgestellten Automaten handelt, kann auf Antrag 
die Abgabe auch durch das Bezirkssteueramt des Wohnorts des Sportelpflichtigen und 
bei Automateneigentümern, die außerhalb Württembergs wohnen, durch das Haupt- 
steueramt Stuttgart erhoben werden. 
3. Bei Lösung der Jahreskarte hat der Sportelpflichtige schriftlich oder zu Proto- 
koll die zur Festsetzung der Abgabe erforderliche Auskunft zu erteilen. Für die schriftliche 
Auskunft werden Muster von den Bezirkssteuerämtern unentgeltlich abgegeben. 
4. Automaten, die verschlossen und unbenützt an einem der in Abs. 1 der Tarif- 
nummer 8 bezeichneten Orte und Plätze stehen, sind insolange nicht abgabenpflichtig. 
Ein amtlicher Verschluß ist nicht erforderlich; die Abgabepflichtigen dürfen vielmehr 
den Verschluß selbst vornehmen. Der Verschluß muß aber ein derartiger sein, daß 
eine Benützung durch das Publikum ausgeschlossen wird. Für ausreichend ist zu 
erachten ein Verlöten der Einwurfsöffnungen oder ein Versperren durch metallene von 
innen zu befestigende oder von außen aufzuschraubende Plättchen oder das Anbringen 
von Bändern aus Eisenblech. Automaten, bei denen das Anbringen fester Verschlüsse 
nicht angängig ist, werden zweckmäßig durch Herausnahme von Teilen ihrer inneren 
Einrichtung oder durch Entfernung von sonstigen die Benützung ermöglichenden Gegen- 
ständen unbenützbar zu machen sein, z. B. Musikautomaten durch Herausnahme der 
Walzen oder Platten. 
5. Anderungen bei den Automaten, die für die Abgabenpflicht von Belang sind, 
also, außer den Fällen der Ziff. 4 vorstehend, namentlich ihre Entfernung von dem 
öffentlichen Aufstellungsort ohne oder mit gleichzeitigem Ersatz durch einen anderen 
Automaten sollen dem zuständigen Bezirkssteueramt angezeigt werden. 
82. 
Tarifnummer 11 (Befreiungen). 
Die Befreiungssportel ist bei Befreiung von Vorschriften von Prüfungsordnungen 
Cu vergl. unten § 6) anzusetzen.
	        
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