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83.
Tarifnummer 24 (Familiensideikommisse und Stammgüter).
Die Steuerbehörde, bei der gemäß Anmerkung b der Tarifnummer 24 die Ver-
mögenszuführungen anzuzeigen sind, ist das Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk der
Sitz der Verwaltung des Familienfideikommisses oder Stammguts sich befindet oder
— beim Fehlen eines Verwaltungssitzes in Württemberg — das Familienfideikommiß
oder Stammgut ganz oder zum größeren Teil belegen ist.
8 4.
Tarifnummer 27 (Eenerversichernngsvertrũge).
J. Entrichtung mit Stempelmarken.
1. Zur Entrichtung der Sportel auf Feuerversicherungsverträge werden von der
Steuerverwaltung an die Versicherungsunternehmungen, bei auswärtigen Versicherungs-
unternehmungen auch an die in Württemberg aufgestellten Bevollmächtigten, Stempel-
marken abgegeben.
2. Die Stempelmarken sind in den Werten von zunächst 5, 10, 20, 25, 30, 40,
50 Pf., 1 + 2 M, 5/, 10 “ und 50 J bei dem Hauptsteueramt Stuttgart
zu beziehen. Es sollen die einzelnen Markenwerte in ganzen Taschen zu je 20 Bogen
oder wenigstens in ganzen Bogen bestellt werden, wozu bemerkt wird, daß die Bogen
der Pfennigwerte je 100 Stück, die der Markwerte je 30 Stück Marken enthalten.
3. Die Entrichtung der Sportel durch Stempelmarken geschieht dadurch, daß die
Marken von der Versicherungsunternehmung (dem in Württemberg aufgestellten Bevoll-
mächtigten) auf den Versicherungsurkunden (Versicherungsscheinen, Verlängerungs-,
Nachtrags= und Nachschußurkunden, Prämienscheinen) aufgeklebt und entwertet werden.
4. Die Entwertung ist in der Weise zu vollziehen, daß auf den Marken von
der Versicherungsunternehmung (dem in Württemberg aufgestellten Bevollmächtigten)
handschriftlich mit haltbarer Tinte das Datum der Verwendung vermerkt wird. Bei
Angabe des Datums sind die üblichen Abkürzungen, z. B. 30. Aug. 11 zulässig, auch
kann die Verwendung eines besonderen Datumstempels gestattet werden.
5. Über die sportelpflichtigen Verträge ist für jedes Kalenderjahr ein Sportel-