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7. Die Fälle der Rückvergütung sind von der Versicherungsunternehmung unter
Benützung des Musters für das Sportelmerkbuch in eine Übersicht zu bringen, die
der Bezirkssteuerbehörde je auf den 30. Juni, 30. September, 31. Dezember und
31. März jeden Jahres vorzulegen ist. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Über—
sicht hat die Versicherungsunternehmung oder deren Bevollmächtigter zu bescheinigen.
Soweit möglich sind die Belege (nicht eingelöste Prämienscheine, Empfangsbescheinigung
des Versicherungsnehmers über die zurückerhaltene Sportel) anzuschließen.
IV. Übergangsbestimmungen.
Die Verträge von über 2 000 Versicherungssumme, für die Prämien von dem
1. April 1911 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 20. August 1911 fällig gewor-
den sind, sind in ein nach Maßgabe der Vorschriften unter 1 Ziff. 5 vorstehend anzu-
legendes Verzeichnis zu bringen oder in den mit Genehmigung des Steuerkollegiums
Abteilung für direkte Steuern an die Stelle dieses Verzeichnisses tretenden Geschäfts-
büchern ersichtlich zu machen. Die erhöhte Sportel aus diesen Verträgen ist spätestens
bei der nächsten Prämienzahlung und, wenn vorher eine Dividende auf die Prämie
ausbezahlt wird, bei Ausbezahlung der Dividende zu entrichten. Würde der nach-
trägliche Einzug der erhöhten Sportel aus solchen Verträgen mit unverhältnismäßigen
Kosten und Umständlichkeiten für die Versicherungsunternehmung verbunden sein, so
kann im einzelnen Fall die Sportel mit Genehmigung des Steuerkollegiums Abteilung
für direkte Steuern niedergeschlagen werden.
85.
Tarifnummer 33 (Gesellschaftsverträge).
1. Nach § 11 der Verfügung des Justizministeriums vom 19. August 1911
(Reg. Bl. S. 519) sind die Amtsgerichte verpflichtet, über jeden Eintrag in das Handels-
und Genossenschaftsregister, der einen nach Tarifnummer 33 der Abgabe unterliegenden
Vertrag betrifft, sofort dem Bezirkssteueramt, zu dessen Bezirk der Sitz des betreffenden
Amtsgerichts gehört, einen vollständigen beglaubigten Registerauszug gegen Empfangs-
bescheinigung zu übergeben.
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