Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

536 
2. Das Bezirkssteueramt hat auf Grund dieses Auszugs und der etwa weiter 
gemäß Art. 6 bis 8 des Gesetzes für erforderlich erachteten Ermittlungen die Abgabe 
anzusetzen und von der Gesellschaft oder Genossenschaft einzuziehen. 
3. Wird der Wert des in eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien 
oder eine Gesellschaft m. b. H. eingelegten Vermögens nicht sogleich beim Vertrags- 
abschluß voll einbezahlt, so ist die Sportel aus der jedesmaligen Teilzahlung zu ent- 
richten. Die Bezirkssteuerämter haben bei dem Abgabenansatz für die erste Teil- 
zahlung die Vertreter der Gesellschaften (bei Aktiengesellschaften: die Mitglieder des 
Vorstands, bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden 
Gesellschafter, bei einer Gesellschaft m. b. H.; die Geschäftsführer) auf ihre Pflicht hin- 
zuweisen, die später eingeforderten Beträge binnen 14 Tagen anzuzeigen. 
Ebenso sind die Geschäftsführer der Gesellschaften m. b. H. auf ihre Pflicht hin- 
zuweisen, die Einforderung von Nachschüssen dem Bezirkssteueramt binnen 14 Tagen 
anzuzeigen, wenn aus den von den Antspgerichten mitgeteilten Registerauszügen oder 
aus den Akten des Bezirkssteueramts sich ergibt, daß in dem Gesellschaftsvertrag die 
Zulässigkeit der Einforderung von Nachschüssen vorgesehen ist. 
Außerdem ist am Schluß jeden Etatsjahrs, soweit nötig, durch Anfrage bei den 
Gesellschaften der Ziff. 1 bis 3 des Tarifs festzustellen, ob und bejahendenfalls welche 
Kapitalserhöhung in der Zwischenzeit eingetreten ist. 
86. 
Tarifnummer 56 (Prüfungen). 
Zu I. 
Der Sportel unter I Ziff. 1 des Tarifs mit 60 = unterliegen: 
die Dienstprüfungen für den höheren Finanzdienst, die Forstdienstprüfungen 
und die Dienstprüfungen im Berg-, Hütten= und Salinenwesen. 
Der Sportel unter I Ziff. 2 des Tarifs mit 40 4#¾ unterliegen: 
die Finanzpraktikantenprüfungen. 
Zu II. 
Für das bei den Vorprüfungen der Forstwarte, Steueraufseher und Grenz- 
aufseher auszustellende Zeugnis beträgt die Sportel 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.