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Tarifnummer 62 (Baisonarbeiter).
1. Die Steuerkarte ist bei dem Bezirkssteueramt zu lösen, in dessen Bezirk der
Saisonarbeiter in Arbeit tritt oder beim Beginn des Kalenderjahrs sich aufhält.
2. Bestellungen auf Steuerkarten bei den Bezirkssteuerämtern werden von den
Ortssteuerämtern gegen Hinterlegung des voraussichtlichen Abgabenbetrags kostenlos
vermittelt.
3. Bei Lösung der Steuerkarte hat der Abgabenpflichtige schriftlich oder zu
Protokoll die zur Ausstellung der Steuerkarte erforderliche Auskunft zu erteilen. Die
schriftliche Auskunft soll auf einem von den Bezirkssteuerämtern und den Ortssteuer-
ämtern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Muster abgegeben werden.
88.
Tarifnummer 65 Ziff. II (Betriebsabgaben von Schaustellungen und ähnlichem).
J. Abgabenerhebung aus der Roheinnahme.
1. Die Steuerbehörde, bei der gemäß Tarifnummer 65 Ziff. II Abs. 5 Ort und
Beginn der abgabepflichtigen Veranstaltung, sowie Art und Höhe des Entgelts anzu—
melden und gemäß Abs. 2 das Verzeichnis über die erzielten Einnahmen einzureichen
ist, ist das Ortssteueramt, am Sitz eines Bezirkssteueramts das Bezirkssteueramt.
2. Die Anzeige über die Veranstaltung kann zu Protokoll oder schriftlich einge-
reicht werden. Letzternfalls soll sie auf einem von der Steuerbehörde kostenlos zur
Verfügung gestellten Muster abgegeben werden.
Zugelassen ist, die Anzeige zum voraus für eine größere Zahl von Veranstaltungen
abzugeben; in diesem Fall sind Anderungen des eingereichten Plans vor dem Eintritt
der Anderung anzuzeigen.
3. Das Verzeichnis der bei der Veranstaltung erzielten Einnahmen ist nach Schluß
jeder einzelnen Veranstaltung einzureichen.
Es hat zu enthalten:
a) den Namen, Stand und Wohnsitz (in Gemeinden mit mehr als 10000 Ein-