Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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wohnern auch Straße und Hausnummer) der Person, welche die Veranstaltung 
unternommen hat; 
b) den Ort (in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern zutreffendenfalls 
auch Straße und Hausnummer), wo die Veranstaltung abgehalten wurde; 
c) Beginn und Ende der Veranstaltung; 
d) den Betrag der erzielten Gesamteinnahme ohne Abzug von Kosten; 
e) die Versicherung des Unternehmers, daß die Angaben in dem Verzeichnis, ins- 
besondere die Angabe über die Gesamteinnahme nach bestem Wissen und Ge- 
wissen gemacht sind. 
4. Muster zu dem Verzeichnis der Ziff. 3 vorstehend werden von den Bezirks- 
steuerämtern und Ortssteuerämtern den Abgabepflichtigen kostenlos zur Verfügung gestellt. 
5. Gleichzeitig mit der Einreichung des Verzeichnisses (Ziff. 3 vorstehend) ist die 
Abgabe zu bezahlen. 
II. Abgabenerhebung im Weg der Vereinbarung. 
1. Zum Abschluß der Vereinbarungen gemäß Ziff. II Abs. 3 des Tarifs ist das 
Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern zuständig. 
2. Das Steuerkollegium wird die Bezirkssteuerämter zum Abschluß von Verein- 
barungen ermächtigen, die für einen Tag oder für eine Woche abgeschlossen werden wollen. 
3. Es ist zulässig, die Vereinbarung zum voraus auf mehrere Tage oder mehrere 
Wochen abzuschließen und zwar auch in der Weise, daß sich die Tage und Wochen 
nicht ununterbrochen folgen. Dabei darf jedoch das Etatsjahr und in einem Etatsjahr 
bei Vereinbarungen der Bezirkssteuerämter die Zahl von 30 Tagen oder von 12 Wochen 
nicht überschritten werden. 
4. Voraussetzung für den Abschluß einer Vereinbarung bildet, daß zunächst für 
einige Zeit die tatsächlich erzielte Einnahme nach Ziff. 1 vorstehend festgestellt worden ist. 
Diese Feststellung kann dann unterbleiben, wenn der Unternehmer der Veranstal- 
tung zur Bezahlung eines Betrags sich verpflichtet, der nach den Erfahrungen und 
Feststellungen der Steuerbehörde bei früheren Veranstaltungen desselben Unternehmers
	        
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