Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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§9. 
Tarisfnummer 85 (Versicherungsverträge, ausgenommen Feuerversicherungsverträge 
der Tarisnummer 27). 
A. Lebensversicherungen, Unfall= und Haftpflicht= 2c. Versicherungen 
(Tarifnummer 85 Ziff. 1 und 2). 
I. Entrichtung mit Stempelmarken. 
1. Zur Entrichtung der Sportel werden von der Steuerverwaltung an die Ver- 
sicherungsunternehmungen, bei auswärtigen Versicherungsunternehmungen auch an die in 
Württemberg aufgestellten Bevollmächtigten, Stempelmarken abgegeben. 
2. Die Stempelmarken sind in den Werten von zunächst 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50 Pf., 
1 / 2 % 5 /, 10 und 50 ¾ bei dem Hauptsteueramt Stuttgart zu beziehen. 
Es sollen die einzelnen Markenwerte in ganzen Taschen zu je 20 Bogen oder wenigstens 
in ganzen Bogen bestellt werden, wozu bemerkt wird, daß die Bogen der Pfennigwerte 
je 100 Stück, die der Markwerte je 30 Stück Marken enthalten. 
3. Die Entrichtung der Sportel durch Stempelmarken geschieht dadurch, daß die 
Marken von der Versicherungsunternehmung (dem in Württemberg aufgestellten Bevoll- 
mächtigten) auf den Versicherungsurkunden (Versicherungsscheinen, Verlängerungs-, Nach- 
trags= und Nachschußurkunden, Prämienscheinen) aufgeklebt und entwertet werden. 
4. Die Entwertung ist in der Weise zu vollziehen, daß auf den Marken von der 
Versicherungsunternehmung (dem in Württemberg aufgestellten Bevollmächtigten) hand- 
schriftlich mit haltbarer Tinte das Datum der Verwendung vermerkt wird. Bei Angabe 
des Datums sind die üblichen Abkürzungen, z. B. 30. Aug. 11 zulässig, auch kann die 
Verwendung eines besonderen Datumsstempels gestattet werden. 
5. über die sportelpflichtigen Verträge ist für jedes Kalenderjahr ein Sportelmerk- . 
buch zu führen. 
Darin sind die Lebensversicherungsverträge der Ziff. 1 des Tarifs und die Haft- 
pflicht-, Unfall= 2c. Versicherungsverträge der Ziff. 2 des Tarifs je besonders aufzuführen. 
Innerhalb dieser beiden Abteilungen sind sodann alle Verträge nach der Zeitfolge des 
Abschlusses und unter Angabe der Nummer der Versicherungsurkunde (vergl. oben Ziff. 3), 
des Namens des Versicherungsnehmers, der Versicherungssumme oder des Gesamtbetrags
	        
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